DER MONAT 05.2016 - page 4

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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
DER MONAT 5.16
4
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 5.16: Blitzlicht 05/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Praktikum verkürzt nicht die
Probezeit eines nachfolgenden
Berufsausbildungsverhältnisses
Die Probezeit in einem Ausbildungsver-
hältnis soll Ausbildungsbetrieb und Aus-
zubildendem die Gelegenheit geben, die
wesentlichen Umstände im konkreten
Ausbildungsberuf eingehend zu prüfen. Bei
der Beurteilung des Auszubildenden steht
seine Eignung als auch die Einordnung mit
seinen Lernpflichten in das betriebliche Ge-
schehen im Vordergrund. Da sich die Eig-
nung für die konkrete Ausbildung nicht im
Rahmen eines Praktikums feststellen lässt,
kann dieses auch nicht auf die Probezeit
eines nachfolgenden Berufsausbildungs-
verhältnisses angerechnet werden. Das
gleiche gilt auch, wenn dem Ausbildungs-
verhältnis ein Arbeitsverhältnis vorausgeht.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)
Anrechnung von Sonderzahlungen
auf den gesetzlichen Mindestlohn
Nach Auffassung des Landesarbeitsge-
richts Berlin-Brandenburg ist es zulässig,
wenn der Arbeitgeber bestimmte Sonder-
zahlungen auf den gesetzlichen Mindest-
lohn anrechnet. Geklagt hatte eine Ar-
beitnehmerin, die einen arbeitsvertraglich
vereinbarten Stundenlohn von weniger als
8,50 € brutto pro Stunde erhielt. In ihrem Ar-
beitsvertrag war allerdings eine Sonderzah-
lung zweimal jährlich in Höhe eines halben
Monatslohns vereinbart, die nur davon
abhängig war, dass sie in dem jeweiligen
Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Ar-
beitgeberin und der im Betrieb bestehen-
de Betriebsrat hatten vereinbart, diese
Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate
zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel
der Sonderzahlung auszuzahlen. Rechnete
man diese zusätzlichen anteiligen Sonder-
zahlungen dem vereinbarten Mindestlohn
der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stunden-
lohn von mehr als 8,50 € brutto pro Stunde.
Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf ar-
beitsvertraglicher Grundlage Überstunden-,
Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzu-
schläge, die sie auf der Grundlage des ver­
einbarten Stundenlohns von weniger als
8,50 € berechnete.
Die Klägerin machte geltend, die Sonder-
zahlungen stünden ihr zusätzlich zu einem
Stundenlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser
gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn
sei auch der Berechnung der Zuschläge
zugrunde zu legen.
Das Gericht erkannte einen Anspruch
der Klägerin nur in Bezug auf die Nachtar-
beitszuschläge an.
Im Falle der Klägerin stellten die Son-
derzahlungen nach Ansicht des Gerichts
Arbeitsentgelt für ihre normale Arbeitsleis-
tung dar. Eine Anrechnung auf den gesetzli-
chen Mindestlohn sei deshalb möglich. Die
Betriebsvereinbarung, wonach die Sonder-
leistungen als monatliche Teilleistungen
gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden.
Die vertraglich geregelten Überstunden-,
Sonn- und Feiertagzuschläge habe die Ar-
beitgeberin berechtigterweise auf der Basis
der vereinbarten vertraglichen Vergütung
berechnet. Nur die Nachtarbeitszuschläge
müssten auf der Basis des gesetzlichen
Mindestlohns berechnet werden, weil es
eine gesetzliche Vorschrift gebe, die einen
angemessenen Zuschlag auf das dem Ar-
beitnehmer zustehende Bruttoarbeitsent-
gelt vorschreibe.
Das Bundesarbeitsgericht muss ab-
schließend entscheiden.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Zeitliche Grenzen für die Aus­
übung oder Veränderung von
Antrags- oder Wahlrechten
Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder
Wahlrechte können unter bestimmten
Voraussetzungen auch nach Eintritt der
Bestandskraft eines vorangehenden Be-
scheids erstmalig ausgeübt oder geändert
werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn
ein steuererhöhender Änderungsbescheid
erlassen wird, der die Erfassung eines neu-
en steuererheblichen Sachverhalts zum Ge-
genstand hat. Besteht in einem solchen Fall
die wirtschaftliche Notwendigkeit, durch
die erstmalige oder geänderte Ausübung
eines Antrags- oder Wahlrechts eine nied-
rigere Steuer zu erreichen, ist dies bis zur
formellen Bestandskraft des Änderungsbe-
scheids möglich.
Bisher musste man davon ausgehen,
dass ein solches Recht nur bis zur Be-
standskraft des Erstbescheids ausgeübt
werden konnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Abgabenordnung
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