DER MONAT 05.2016 - page 3

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DER MONAT 5.16
Ist die Zinsschranke verfassungs­
gemäß?
Durch die sog. Zinsschranke können Zin-
saufwendungen von Betrieben innerhalb ei-
nes Konzerns nur beschränkt als Betriebs-
ausgaben abgezogen werden. Vereinfacht
dargestellt wird dabei zunächst ermittelt,
inwieweit die Zinsaufwendungen höher als
die Zinserträge sind (sog. negativer Zinssal-
do). Beträgt der negative Zinssaldo mind. 3
Mio. €, kann er nur bis zu 30 % des steuer-
lichen EBITDA als Betriebsausgabe abge-
zogen werden. Das steuerliche EBITDA ist
der Gewinn zuzüglich negativem Zinssaldo,
Abschreibungen und Steuern.
Im Beispielsfall würden die nicht ab-
zugsfähigen Betriebsausgaben bei einem
unterstellten Steuersatz von 30 % zu einer
zusätzlichen Steuerbelastung von 750.000
€ führen. Auch wenn es Ausnahmen von
der Zinsschranke gibt, kann sie zu Steuer-
belastungen führen, die die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit eines Unternehmens über-
steigen; denn nach dem vom Grundgesetz
abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip
dürfen Steuern nur nach der individuellen
finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen
sein, damit jeder Steuerpflichtige nur in
diesem Umfang zur Einkommen oder Kör-
perschaftsteuer herangezogen wird. Die
Frage, ob das Leistungsfähigkeitsprinzip
durch die Zinsschranke verletzt ist, muss
nach einem Beschluss des Bundesfinanz-
hofs jetzt vom Bundesverfassungsgericht
entschieden werden.
Geänderte Rechtsauffassung zur
gewinnneutralen Realteilung
Nach bisheriger Rechts- und Verwaltungs-
auffassung setzte eine gewinnneutrale Re-
alteilung die Aufgabe des Betriebs der bis-
herigen Mitunternehmerschaft voraus. Dies
hatte eine Aufteilung des Gesellschaftsver-
mögens unter den Mitunternehmern zur
Folge. Mindestens einer von ihnen musste
seine ihm bei der Aufteilung zugewiesenen
Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebs-
vermögen überführen.
An dieser Auffassung hält der Bundesfi-
nanzhof nicht mehr fest. Nach der neuen
Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale
Realteilung auch dann
vor, wenn ein Mitunternehmer unter Über-
nahme eines Teilbetriebs aus einer Mit-
unternehmerschaft ausscheidet und sie
unter den verbliebenen Mitunternehmern
fortgeführt wird.
Ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbe-
stand liegt allerdings dann vor, wenn dem
Ausscheidenden neben der Übertragung
des Teilbetriebs eine Rente zugesagt wird,
die sich nicht als betriebliche Versorgungs-
rente darstellt. Der Veräußerungsgewinn
errechnet sich aus dem Kapitalwert der
Rente zuzüglich dem Buchwert des über-
nommenen Teilbetriebs abzüglich etwaiger
Veräußerungskosten und dem Wert des
Kapitalkontos.
Sonderabschreibung will die Bundesregie-
rung die Schaffung neuer Mietwohnungen
in ausgewiesenen Fördergebieten begüns-
tigen. Gefördert wird die Anschaffung/
Herstellung neuer Gebäude oder Eigen-
tumswohnungen. Diese müssen mindes-
tens zehn Jahre nach der Anschaffung/
Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich
überlassen werden. Bei Unterschreitung
des Zehnjahreszeitraums wird die Sonder-
abschreibung rückwirkend versagt. Zusätz-
lich zur „regulären“ AfA können im Jahr der
Anschaffung/Herstellung und im darauf
folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im
dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuermindernd
geltend gemacht werden. Weitere Voraus-
setzungen sind zu beachten:
Die Förderung ist beschränkt auf Neu-
bauten, deren Baukosten max. 3.000 € je
Quadratmeter Wohnfläche betragen, wo-
von max. 2.000 € je Quadratmeter Wohn-
fläche gefördert werden.
Die Förderung ist zeitlich befristet. Die
Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige
müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und
dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztma-
lig kann die Sonderabschreibung im Jahr
2022 in Anspruch genommen werden.
Die neuen Wohnungen müssen in ei-
nem ausgewiesenen Fördergebiet liegen.
Ein solches wird definiert in Anlehnung an
die Mietenstufen des Wohngelds (Mieten-
stufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebie-
te mit Mietpreisbremse und abgesenkter
Kappungsgrenze.
Nach Verabschiedung des Gesetzes
durch Bundestag/Bundesrat können die
Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn
aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen
die Genehmigung der Europäischen Kom-
mission vorliegt.
Unternehmer/Beteiligungen
Beispiel
steuerliches EBITDA
7.000.000 €
negativer Zinssaldo
4.600.000 €
Zinsschranke 30 %
von EBITDA
-2.100.000 €
Nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben
2.500.000 €
Zweifel am Vorliegen der Voraus­
setzungen für eine doppelte Haus­
haltsführung gehen zu Lasten des
Antragstellers
Die Anerkennung einer doppelten Haus-
haltsführung ist an zwei Voraussetzungen
geknüpft. Sie setzt voraus, dass einem
Antragsteller beruflich veranlasste Mehr-
aufwendungen dadurch entstehen, dass er
am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt
und zusätzlich an einem anderen Ort sei-
nen eigenen Hausstand unterhält. Dabei
handelt es sich um den Lebensmittelpunkt
der Familie oder bei ledigen Personen um
den Ort, an dem sich der Antragsteller nur
unterbrochen durch seine arbeits- oder ur-
laubsbedingte Abwesenheit aufhält.
Die Umstände zur Anerkennung von Auf-
wendungen für eine doppelte Haushalts-
führung hat der Antragsteller durch objekti-
ve Tatsachen nachzuweisen. Zweifel in der
Beweisführung gehen nach einem Urteil
des Finanzgerichts München zu seinen
Lasten.
Einkommensteuer
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