DER MONAT 04.2016 - page 4

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DER MONAT 4.15
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
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sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
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Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 4.15: Blitzlicht 04/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Kein Vertrauensschutz auf frühe-
re Befreiung von der Pflicht zur
Abgabe von Einkommensteuerer-
klärungen seit Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes
Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels
Einkommensteuerbescheid die Nachricht
erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Ein-
kommensteuererklärung entfällt ab dem
Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre
Einkommensverhältnisse nicht gravierend
ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforde-
rung, für 2010 eine Einkommensteuererklä-
rung abzugeben ab, sodass das Finanzamt
schätzte.
Letztlich entschied der Bundesfinanzhof,
dass in dem entschiedenen Fall spätestens
ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegeset-
zes kein Vertrauensschutz auf frühere Be-
freiung von der Pflicht zur Abgabe der Steu-
ererklärungen mehr bestand. Durch das
Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung
der Renten zum 01.01.2005 neu geordnet
worden.
Aufwendungen für eine Dichtheits-
prüfung als Handwerkerleistung
Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die
Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt:
Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten
von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der
privaten Abwasserleitung als steuerermä-
ßigende Handwerkerleistung mit der Be-
gründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung
sei wie eine vom TÜV durchzuführende Si-
cherheitsprüfung im Gegensatz zur War-
tung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit
vergleichbar und daher nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Dichtheitsprüfung der Abwasser-
leitung der Überprüfung der Funktionsfä-
higkeit einer Hausanlage gedient hat und
somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnah-
me zu beurteilen ist. Die regelmäßige Über-
prüfung von Geräten und Anlagen auf deren
Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige
Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von
Schäden und gehört damit zu den Instand-
haltungen.
und hatte deshalb keine Gelegenheit, im
Urlaubsjahr weiteren Urlaub zu nehmen.
Betriebliche Gründe standen der Urlaubs-
gewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin
verlangte, dass 11 Resturlaubstage in das
Jahr 2011 übertragen würden. Das Ar-
beitsgericht und das Landesarbeitsgericht
wiesen die Klage unter Hinweis auf den
Manteltarifvertrag ab, erst vor dem Bun-
desarbeitsgericht erhielt die Verkäuferin
überwiegend Recht.
Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage
gutgeschrieben, die sich nach demMantel-
tarifvertrag errechneten, wohl aber die acht
Werktage, die ihr als weiterer gesetzlicher
Mindesturlaub für das Jahr 2010 zustan-
den. Insoweit verstoße die tarifvertragliche
Ausschlussklausel nämlich gegen gesetz-
liche Vorschriften.
Sittenwidrige Lohnvereinbarung
mit „Hartz-IV“-Empfängern
Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttre-
ten des Mindestlohngesetzes: Ein Rechts-
anwalt beschäftigte zwei Empfänger von
Sozialleistungen mit Bürohilfstätigkeiten
in seiner Kanzlei und zahlte ihnen Stun-
denlöhne von 1,53 € bzw. 1,64 €. Dies war
sittenwidrig, wie jetzt das Landesarbeitsge-
richt Berlin Brandenburg entschied. Es ver-
urteilteden Rechtsanwalt, dem Jobcenter,
welches den zwei Bürokräften ihre Löhne
mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte,
die aufgestockten Beträge, insgesamt rund
3.400 €, zu erstatten.
Die Vereinbarung eines Stundenlohns
von weniger als zwei Euro sei regelmäßig
sittenwidrig und damit rechtsunwirksam,
wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter
der üblichen Vergütung zurückbleibe. Es
liege dann ein besonders grobes Miss-
verhältnis zwischen der Leistung des Ar-
beitnehmers und der Gegenleistung des
Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine
verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers
erlaube. Die Arbeitsleistungen der Büro-
hilfskräfte seien im vorliegenden Fall für
den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem
Wert gewesen; sie hätten ansonsten von
ihm selbst oder seinen fest angestellten
Mitarbeitern ausgeführt werden müssen.
Es entlaste den Rechtsanwalt nicht, dass er
den Bürohilfskräften eine Hinzuverdienst-
möglichkeit habe einräumen wollen, denn
dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen
in einem Umfang abzufordern, der zu einem
so geringen Stundenlohn führe.
Sonstiges
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