DER MONAT 04.2016 - page 3

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DER MONAT 4.15
Bagatellgrenze für die Nicht-
anwendung der Abfärberegelung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs entfaltet eine Personenge-
sellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die
Ausübung eines freien Berufs im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn
sämtliche Gesellschafter die Merkmale ei-
nes freien Berufs erfüllen. Die Vorausset-
zungen der Freiberuflichkeit können nicht
von der Personengesellschaft selbst, son-
dern nur von natürlichen Personen erfüllt
werden. Das Handeln der Gesellschafter in
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
und damit das Handeln der Gesellschaft
darf kein Element einer nicht freiberuflichen
Tätigkeit enthalten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Einkünfte einer GbR, die haupt-
sächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielt und daneben in geringem Umfang
eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann
nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünf-
ten umqualifiziert werden (sog. Abfärbe-
wirkung), wenn die gewerblichen Umsätze
eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der
Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den
Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeit-
raum nicht übersteigen. Im Streitfall waren
die Gesellschafter der GbR als Rechtsan-
wälte und Insolvenzverwalter tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine Karne-
valsgruppe Merchandisingartikel in Höhe
von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall
überstiegen die Umsätze aus gewerbli-
cher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten
Grenzen.
Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte bei den Gewinnein-
künften
Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebs-
inhabers zwischen seinem häuslichen Büro
und dem Sitz seines einzigen Auftragge-
bers stellen Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen
werden die Fahrtkosten im Rahmen der
Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf
die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten
kommt es nicht an.
Bei einem im Wege eines Dienstver-
trags tätigen Unternehmer, der nicht über
eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der
Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem
er die geschuldete Leistung zu erbringen
hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des
Auftraggebers sein. Für Betriebsinhaber, die
nur einen Auftraggeber haben und für ihre
regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen,
bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis
einschließlich 2013 eine Einschränkung
der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich
zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen
Pkw-Kosten die Entfernungspauschale
übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Durch Wechsel im Gesellschaf-
terbestand ausgelöste Grunder-
werbsteuer stellt keine Anschaf-
fungsnebenkosten der erworbenen
Kommanditanteile oder des
vorhandenen Grundbesitzes der
Objektgesellschaft dar
Ein Finanzamt vertrat die Auffassung, dass
die durch den Wechsel im Gesellschafter-
bestand ausgelöste Grunderwerbsteuer als
Anschaffungskosten im Rahmen der AfA
zu berücksichtigen sei.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof.
Gegenstand der Besteuerung nach dem
Grunderwerbsteuergesetz ist nicht die ge-
änderte Sachherrschaft in der Person des
einzelnen Neugesellschafters oder auch
mehrerer. Auf der Ebene der Gesellschaft
als grundbesitzende Gesamthand liegt da-
her ertragsteuerlich keine „Anschaffung“
des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz
befindet sich nach dem Wechsel im Ge-
sellschafterbestand unverändert im zivil-
rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum
der Gesellschafter.
Keine Verlängerung des Zeitraums
„kurze Zeit“ bei Zahlung der
Umsatzsteuer
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-
setzen, in dem sie geleistet worden sind.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die
bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage)
vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendi-
gung des Kalenderjahres angefallen sind,
zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten
als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Ein Freiberufler war der Ansicht, dass
eine am 11.01.2010 gezahlte Umsatzsteu-
ervorauszahlung für das 4. Quartal 2009
als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu
berücksichtigen war. Das Finanzamt er-
kannte einen Betriebsausgabenabzug nicht
an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst
im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt,
dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-
Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die
Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so
verlängert sie sich bis zum nächsten Werk-
tag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-
Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelungfür
wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben
nicht anzuwenden.
Unternehmer/Beteiligungen
Kein Verfall des gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruchs wegen
Krankheit am Jahresende
Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist,
dass der nicht gewährte Urlaub auf das
nächste Jahr nur übertragen werden kann,
wenn die Gewährung aus außergewöhnli-
chen betrieblichen Gründen bis zum Ab-
lauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich
war, so ist dies insofern unwirksam, als
dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch
von 24 Werktagen trotz der Unmöglichkeit
der Inanspruchnahme wegen Krankheit am
Jahresende zum Erlöschen gebracht wer-
den soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden.
Eine Bäckereifachverkäuferin hatte nach
dem betreffenden Manteltarifvertrag im
Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch von
27 Werktagen. Davon nahm sie 16 Tage in
Anspruch. Zum Jahresende erkrankte sie
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Hinweis
Wenn die Umsatzsteuervorauszah-
lung noch bei der Gewinnermittlung
des abgelaufenen Veranlagungszeit-
raums berücksichtigt werden, muss
die letzte Umsatzsteuervoranmeldung
eines Veranlagungszeitraums ggf.
noch vor Ablauf der Abgabefrist über-
tragen werden. Im entschiedenen
Fall hätte die Übertragung der Voran-
meldung am 08.01.2010 erfolgen
müssen.
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