DER MONAT 04.2016 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 4.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat April 2015.
Zinsanteile in Kaufpreisraten bei
Grundstücksverkäufen
Wird die Kaufpreisforderung aus einem
Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr
gestundet, enthalten die zwischen Besitz-
übergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu
zahlenden Raten einen Zinsanteil.
Ein Mann verkaufte im September 2005
sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und
Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006.
Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab
diesem Datum Teilbeträge von monatlich
mindestens 2.000 €. Der gesamte restliche
Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig.
Zinszahlungen wurden weder vereinbart,
noch ausgeschlossen. Das Finanzamt
meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten
von 24.000 € enthielten einen Zinsanteil
von 4.344 € und besteuerte diesen als Ein-
künfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Fi-
nanzamt. Jede Kapitalforderung, die über
eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist,
enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig
gestundeter Zahlungsansprüche davon
auszugehen, dass der Schuldner bei alsbal-
diger Zahlung weniger hätte zahlen müs-
sen als bei späterer Zahlung, sodass der
erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil
enthält. Außerdem seien die monatlich zu
zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für
die vorzeitige Besitzüberlassung
vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen.
Bei der Berechnung des Zinsanteils ging
das Finanzamt von dem im Bewertungsge-
setz festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus,
obwohl der marktübliche Zins nachweislich
geringer war. Auch daran hielt der Bundes-
finanzhof fest.
Balkon-Raucher müssen auf
Nachbarn Rücksicht nehmen
Raucher können verpflichtet werden, nur
zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu
rauchen. Diese Einschränkung ist bei einer
wesentlichen Geruchsbelästigung möglich,
hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Zu entscheiden hatte das Gericht einen
Streit zwischen Mietern, die in über- bzw.
untereinander gelegenen Wohnungen eines
Mehrfamilienhauses wohnten. Die Nicht-
raucher fühlten sich vom heraufziehenden
Geruch gestört und befürchteten Gesund-
heitsschäden durch das Passivrauchen.
Sie verlangten, dass den Nachbarn das
Rauchen zu festgelegten Zeiten auf dem
Balkon untersagt wurde.
Nach Auffassung der Richter können
nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich
einen Unterlassungsanspruch gegenüber
dem rauchenden Nachbarn haben. Dieser
Abwehranspruch besteht aber nur dann,
wenn die mit dem Tabakrauch verbun-
denen Beeinträchtigungen objektiv als
wesentliche Beeinträchtigung zu werten
sind. Bei unwesentlichen Gesundheitsbe-
lästigungen kommen Abwehransprüche
nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren
für die nichtrauchenden Nachbarn drohen.
Aber auch bei einer wesentlichen Beein-
trächtigung der Nachbarn kann das Rau-
chen nicht uneingeschränkt verboten wer-
den. Nach dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme müsse eine Regelung
nach Zeitabschnitten gefunden werden.
Folglich müssten für den Nichtraucher
Zeiten gefunden werden, in denen er sei-
nen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann.
Im Gegenzug müsste es für den rauchen-
den Nachbarn Zeiten geben, in denen er
auf dem Balkon rauchen darf. Das Gericht
verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz
zur weiteren Sachaufklärung zurück, die
nun unter Beachtung der höchstrichterli-
chen Rechtsauffassung neu zu entschei-
den hat.
Grundeigentümer
Vorsteuerabzug bei Totalverlust
der Rechnungen
Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vor-
steuerabzug erst dann ausüben, wenn er im
Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung
ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststel-
lungslast, muss bei Verlust der Rechnung
also nachweisen, dass er Leistungen von
einem Unternehmer für sein Unternehmen
bezogen hat und eine ordnungsgemäße
Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen
ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung
verfahrensrechtlich zulässigen Beweis-
mittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein
Beweisantrag auf Vernehmung von Zeu-
gen ist nur dann hinreichend substantiiert,
wenn er sich auf das Vorliegen einer Origi-
nalrechnung für eine konkret bezeichnete
Eingangsleistung bezieht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Umsätze aus stundenweiser
Vermietung von Hotelzimmern
unterliegen nicht dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz
Die Umsätze aus der Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen sind mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu
versteuern. Wohn- und Schlafräume sind
Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind,
dass man darin wohnen kann. Dazu gehö-
ren u. a. Räumlichkeiten des Hotelgewer-
bes. Die Räume müssen zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereitgehalten
werden. Das ist der Fall, wenn der Beher-
bergungsunternehmer die Absicht hat, die
Räume nicht auf Dauer und damit nicht für
einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung
zu stellen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied,
dass die stundenweise Überlassung von
Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Um-
satzsteuersatz unterliegt. Entsprechende
Umsätze sind danach mit dem Steuersatz
von 19 % zu versteuern. Für die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes verlangt das
Finanzgericht, dass dem Gast die Nut-
zungsmöglichkeit für mindestens eine
Übernachtung eingeräumt wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschlie-
ßend entscheiden.
Umsatzsteuer
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