DER MONAT 02.2016 - page 4

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In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 2.16: Blitzlicht 02/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Einkommensteuernachzahlung
durch Arbeitgeber bei Nettolohn­
vereinbarung ist steuerpflichtig
Zahlt der Arbeitgeber bei einer Nettolohn-
vereinbarung für den Arbeitnehmer die
Einkommensteuer für einen vorangegan-
genen Veranlagungszeitraum nach, führt
das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichti-
gen sonstigen Bezügen im Zeitpunkt der
Zahlung. Die Nachzahlung ist für die Be-
steuerung auf einen Bruttobetrag hochzu-
rechnen.
Eine Arbeitgeberin zahlte nach Maßgabe
einer Nettolohnvereinbarung den vereinbar-
ten Nettolohn und übernahm die auf den
Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im
Rahmen von Einkommensteuerveranlagun-
gen des Arbeitnehmers zur Erstattung von
Einkommensteuer,führte das Finanzamt
die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin
ab. Kam es zur Nachzahlung von Einkom-
mensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die
Nachzahlungsbeträge an das Finanzamt.
Das Finanzamt rechnete die Einkommen-
steuernachzahlung auf einen Bruttobetrag
hoch und setzte die Einkommensteuer un-
ter Berücksichtigung des so erhöhten Brut-
toarbeitslohns fest.
Das war nach Ansicht des Bundesfinanz-
hofs richtig. Zu den Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit gehören sämtliche
Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder
privaten Dienst gewährt werden. Entschei-
dend ist, ob der Vorteil durch das individu-
elle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, ins-
besondere ob ihm Entlohnungscharakter
zukommt. Bei einer Nettolohnvereinbarung
zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
das Gehalt als Nettolohn, der Arbeitnehmer
erhält also den als Nettolohn vereinbarten
Betrag ungekürzt durch gesetzliche Ab-
gaben, während sich der Arbeitgeber ver-
pflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer
zu tragen. Bei der Einkommensteuerveran-
lagung des Arbeitnehmers führt die Netto-
lohnvereinbarung insbesondere dazu, dass
neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu
erfassen sind, die in der Übernahme von
Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur
Sozialversicherung durch den Arbeitgeber
liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in
seiner Steuererklärung nicht lediglich den
Nettolohn, sondern den durch Hochrech-
nung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren.
Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei
Abschluss einer Nettolohnvereinbarung
Schuldner der Lohnsteuer. Mit der Über-
nahme der persönlichen Einkommensteu-
erschuld wird Arbeitslohn zugewandt.
Denn es wird, durch das Arbeitsverhältnis
veranlasst, eine private Schuld beglichen.
Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld
liegende Vorteil unterliegt seinerseits der
Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen
Bruttobetrag hochzurechnen.
Fahrtenbuchmethode und
Leasingsonderzahlung
Der Wert der privaten Nutzung eines be-
trieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit
der 1 %-Regelung auch nach der soge-
nannten Fahrtenbuchmethode mit dem
auf die private Nutzung entfallenden Teil
der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen
angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer
ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur pri-
vaten Nutzung zur Verfügung und leistete
im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung
von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde
im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmetho-
de ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf
die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags
von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Fi-
nanzamt war der Auffassung, die einmalige
Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des
im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und
Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der
Zahlung anstelle der Absetzung für Abnut-
zung in die Gesamtkosten einzubeziehen.
Eine periodengerechte Abgrenzung sehe
das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanz-
amt gelangte damit zu einem erhöhten Ki-
lometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen ent-
schieden, dass in solchen Fällen eine bei
Vertragsbeginn geleistete Leasingsonder-
zahlung auf die Laufzeit des Leasingver-
trags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen
der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann,
wenn der Arbeitgeber die Kosten des von
ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinner-
mittlung dementsprechend erfassen muss.
Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen
überlassende Arbeitgeber im Rahmen sei-
ner Gewinnermittlung in Bezug auf den
Dienstwagen diese Gewinnermittlungs-
grundsätze tatsächlich beachtet. Maßge-
bend ist ausschließlich, welcher Aufwand
sich bei zutreffender Anwendung gesetzli-
cher Bilanzierungsgrundsätze im Veranla-
gungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
1,2,3 4