DER MONAT 02.2016 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 2.16
Einkommensteuerrechtliche
Qualifikation von Preisgeldern aus
Turnierpokerspielen
Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg
hohe Preisgelder aus der Teilnahme an
Pokerturnieren, u. a. in den Varianten
„Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Frag-
lich war, ob Preisgelder aus Turnierpoker-
spielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
oder als nicht steuerpflichtige Glücksspiel-
gewinne zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen
als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein
kann. Nach einkommensteuerrechtlichen
Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im
Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel,
sondern als Mischung aus Glücks- und Ge-
schicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings
muss die für die Qualifizierung eines Ge-
werbebetriebs erforderliche Abgrenzung
zwischen einem „am Markt orientierten“,
einkommensteuerbaren Verhalten und
einer nicht steuerbaren Tätigkeit immer
anhand des konkret zu beurteilenden Ein-
zelfalls vorgenommen werden. Bei einem
Flugkapitän tragen die für den Beruf des
Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu
bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im
Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücks-
spiel überwiege.
Das Gericht hatte schon früher in einem
ähnlichen Fall so entschieden und dabei
auch die antrainierten Fähigkeiten eines
Spielers hervorgehoben.
Kein Betriebsausgabenabzug bei
Nutzung eines nach der sog. 1 %-
Regelung versteuerten PKW eines
Arbeitnehmers im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Ein Unternehmensberater erzielte sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger als auch
aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber
stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneinge-
schränkten Nutzung zur Verfügung und
übernahm sämtliche Kosten für das Fahr-
zeug. Die private Nutzung versteuerte der
Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung.
Aus den vom Arbeitgeber überlassenen
Daten ermittelte der Unternehmensberater
den betrieblichen Anteil und machte diesen
als Betriebsausgabe geltend.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von
seinem Arbeitgeber überlassenen PKW
auch für seine selbständige Tätigkeit nut-
zen darf, keine Betriebsausgaben für den
PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber
sämtliche Kosten des PKW getragen hat
und die private Nutzungsüberlassung nach
der sog. 1%-Regelung versteuert worden
ist.
Unternehmer/Beteiligungen
Dauerfristverlängerung für
Umsatzsteuer 2016 beantragen
Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldun-
gen elektronisch zu übertragen, bietet sich
ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016
auch für diejenigen an, die ihre Voranmel-
dungen bisher monatlich oder vierteljähr-
lich abgegeben haben. Voranmeldungszeit-
raum für die Umsatzsteuer ist
das Kalendervierteljahr,
der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des Jahres
2015 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als
1.000 € betragen, kann das Finanzamt den
Unternehmer von der Abgabe von Voran-
meldungen und von der Entrichtung von
Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-
Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben
hat, kann durch Abgabe der Voranmel-
dung Januar 2016 oder eines Antrags auf
Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum
10.02.2016 der monatliche Voranmel-
dungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervor-
anmeldungen monatlich abgeben, können
Fristverlängerung für 2016 in Anspruch
nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2016
einen Antrag beim Finanzamt stellen. Vor-
anmeldungen und Vorauszahlungen sind
dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhän-
gig, dass eine Sondervorauszahlung in
Höhe eines Elftels der Summe der Vor-
auszahlungen für 2015 angemeldet und
bis zum 10.02.2016 geleistet wird. Diese
Sondervorauszahlung wird auf die am
10.02.2017 fällige Vorauszahlung für De-
zember 2016 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmel-
dungen ab dem Voranmeldungszeitraum
Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Mo-
nats abgegeben werden müssen. Fällt der
10. auf einen Samstag, Sonntag oder Fei-
ertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Son-
dervorauszahlung entrichten. Für sie gilt
die für ein Kalenderjahr genehmigte Frist-
verlängerung auch für die folgenden Kalen-
derjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse
nicht geändert haben. Ein erstmaliger An-
trag ist in diesen Fällen bis zum 11.04.2016
zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestell-
ter und genehmigter Antrag so lange gilt,
bis der Unternehmer den Antrag zurück-
nimmt oder das Finanzamt die Fristver-
längerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im
Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im fol-
genden Jahr grundsätzlich der Kalender-
monat Voranmeldungszeitraum.
Antrag auf Ist-Besteuerung kann
durch schlüssiges Verhalten
gestellt werden
Ein Unternehmer muss regelmäßig die
Umsätze nach vereinbarten Entgelten ver-
steuern (sog. Soll-Besteuerung). Das heißt,
die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die
Leistung ausgeführt worden ist, unabhän-
gig davon, wann das Entgelt gezahlt wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
das Finanzamt gestatten, dass der Un-
ternehmer die Umsätze der sog. Ist-Be-
steuerung unterwirft; das heißt, die Um-
satzsteuer entsteht erst mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem das
Entgelt vereinnahmt wurde.
Die Ist-Besteuerung setzt einen entspre-
chenden Antrag des Unternehmers und die
Zustimmung durch das Finanzamt voraus.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
kann der Antrag auch durch schlüssiges
Verhalten gestellt werden. Gibt der Unter-
nehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab,
in der er die Umsätze nach vereinnahmten
Entgelten erklärt und ist dies für das Fi-
nanzamt auf Grund der miteingereichten
Einnahmen-Überschussrechnung erkenn-
bar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt
das Finanzamt die Umsatzsteuer erklä-
rungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig
den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.
Umsatzsteuer
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