DER MONAT 10.2015 - page 4

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DER MONAT 10.15
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 10.15: Blitzlicht 10/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Zivilprozesskosten als außer­
gewöhnliche Belastungen
Entgegen seiner bisherigen Rechtspre-
chung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im
Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozes-
ses unabhängig von dessen Gegenstand
als außergewöhnliche Belastung aner-
kannt. Solche Aufwendungen waren dann
abziehbar, wenn sich bei einem Prozess
hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und
keine Mutwilligkeit vorlag.
Nunmehr ist der BFH zur alten Recht-
sprechung zurückgekehrt, nach der Pro-
zesskosten, namentlich Zivilprozesskosten,
grundsätzlich nicht zwangsläufig erwach-
sen. Danach sind die Kosten eines Zivil-
prozesses im Allgemeinen keine außerge-
wöhnlichen Belastungen. Etwas anderes
kann ausnahmsweise gelten, wenn ein
Rechtsstreit einen für den Steuerzahler
existenziell wichtigen Bereich oder den
Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Die Kosten eines Zivilprozesses sind also
grundsätzlich nur dann als zwangsläufig
anzusehen, wenn auch das die Prozess-
führung mit der Folge der Zahlungsver-
pflichtung verursachende Ereignis für den
Steuerzahler zwangsläufig ist.
Entlastungen für Arbeitnehmer
und Familien treten in Kraft
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur
Anhebung des Grundfreibetrags, des Kin-
derfreibetrags, des Kindergeldes und des
Kinderzuschlags zugestimmt hat, können
verschiedene Entlastungen in Kraft treten.
ImWesentlichen enthält das Gesetz folgen-
de Änderungen:
Grundfreibetrag
Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354
€ um 118 € auf 8.472 €
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weite-
re 180 € auf 8.652 €
Die Anhebung des Grundfreibetrags für
2015 wird zusammengefasst bei der
Lohnabrechnung für Dezember 2015 be-
rücksichtigt.
Kinderfreibetrag
(bei Ehegatten im Fall
der Zusammenveranlagung aktuell 7.008
€ einschl. Freibetrag für Betreuung und Er-
ziehung oder Ausbildung)
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144
€ auf 7.152 €
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weite-
re 96 € auf 7.248 €
Kindergeld
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 €
monatlich je Kind (aktuell 184 € für das
erste und zweite Kind, 190 € für das drit-
te Kind und 215 € für das vierte Kind und
weitere Kinder)
Anhebung ab 1. Januar 2016 um wei-
tere 2 € monatlich je Kind Das höhere Kin-
dergeld soll ab September 2015 ausgezahlt
werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Ok-
tober 2015 in einem Betrag nachgezahlt.
Das höhere Kindergeld wird automatisch
gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht
erforderlich.
Kinderzuschlag für Geringverdiener
(aktuell max. 140 € monatlich)
Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € mo-
natlich.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308
€ um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für
jedes weitere Kind.
Die Anhebung des Entlastungsbetrags
wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der
Lohnabrechnung für Dezember 2015 be-
rücksichtigt. Der für das zweite und weitere
Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbe-
trag von jeweils 240 € kann im Lohnsteu-
erermäßigungsverfahren 2015 geltend
gemacht werden. Hierzu ist ein entspre-
chender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt
zu stellen.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015
auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr
2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung
entspricht der Anhebung des Grundfreibe-
trags und führt dazu, dass künftig höhere
Unterhaltsleistungen steuerlich berück-
sichtigt werden können.
Nichtanrechnung der Kindergeld-
erhöhung
2015 auf andere Leistungen Die rückwir-
kende Kindergelderhöhung des Jahres
2015 wird nicht auf Sozialleistungenund
den zivilrechtlichen Kindesunterhalt ange-
rechnet.
Sonstiges
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