DER MONAT 10.2015 - page 3

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DER MONAT 10.15
nen. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in
Form einer Neugründung, einer Übernahme
oder einer tätigen Beteiligung aus abhän-
giger Beschäftigung oder aus der Nichtbe-
schäftigung heraus aufnimmt.
Vereinnahmung von Kunden-
zahlungen auf dem privaten
Bankkonto des beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH
Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesell-
schaftsrechtlichen Gewinnverteilung ei-
nen Vermögensvorteil im Sinne einer bei
ihr eintretenden Vermögensminderung
und hat die Zuwendung ihren Anlass im
Gesellschaftsverhältnis (zumindest ihre
Mitveranlassung), liegt eine verdeckte Ge-
winnausschüttung (vGA) vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich
mit folgendem Fall auseinandersetzen:
Eine Kundin hatte die ihr von einer GmbH in
Rechnung gestellten Beträge nicht auf das
in den Rechnungen angegebene Bankkonto
der GmbH, sondern auf das gemeinsame
Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers
der GmbH und seiner Frau überwiesen. Den
Betrag buchte man anschließend nicht als
Einnahmen, sondern als Bareinzahlung in
die Kasse der GmbH.
Der BFH bestätigte die Auffassung der
Finanzverwaltung und auch des Finanz-
gerichts, dass es sich bei den Zahlungen
um vGA handelte, die beim Gesellschafter-
Geschäftsführer Einkünfte aus Kapitalver-
mögen waren. Dabei war unerheblich, ob
die Kapitalgesellschaft, handelnd durch
ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, er-
kannt hat, dass sie durch ihre Handhabung
vGA bewirkt hat. Auch der Umstand, dass
die Zahlungen der GmbH Rechnungen auf
das Privatkonto der Eheleute durch Dritte
erfolgten, ändert nichts daran.
Schätzung der Besteuerungs-
grundlagen auf Grund Zeitrei-
henvergleichs nur eingeschränkt
zulässig
Bei Betriebsprüfungen im Gastronomiege-
werbe wenden die Prüfer häufig den sog.
Zeitreihenvergleich an, um die erklärten
Umsätze zu überprüfen. Hierbei werden die
Summe der Umsätze und der Warenein-
sätze einer Woche gegenübergestellt und
der sich daraus ergebende Rohgewinn-
aufschlagsatz ermittelt. Der höchste Auf-
schlagsatz eines beliebigen 10-Wochen-
Zeitraums innerhalb eines Jahres wird
dann auf den Wareneinsatz des ganzen
Jahres angewendet und mit den erklärten
Umsätzen verglichen. Weil die so errech-
neten Umsätze meistens höher als die er-
klärten sind, schätzt der Betriebsprüfer die
höheren Besteuerungsgrundlagen mit den
entsprechenden Steuerfolgen. Der Bundes-
finanzhof hat sich sehr ausführlich mit der
Problematik des Zeitreihenvergleichs eines
Gastronomiebetriebs auseinandergesetzt
und für die Praxis folgende Hinweise zur
Anwendbarkeit gegeben:
Ist eine Buchführung formell ordnungs-
gemäß oder hat sie nur ganz geringfügige
formelle Mängel, kann der Nachweis der
materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf
Grund des Zeitreihenvergleichs geführt
werden. Materielle Unrichtigkeit bedeutet
hierbei Unvollständigkeit der erklärten Um-
sätze. Ist eine Buchführung formell nicht
ordnungsgemäß, kann aber die materielle
Unrichtigkeit vom Finanzamt nicht konkret
nachgewiesen werden, muss zunächst auf
andere Schätzungsmethoden zurückgegrif-
fen werden, wie beispielsweise die Vermö-
genszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung.
Sind diese Schätzungsmethoden aber
nicht sinnvoll einsetzbar, kann der Zeitrei-
henvergleich einen Anhaltspunkt für die
Hinzuschätzungen bilden. Dieser muss
allerdings technisch korrekt durchgeführt
worden sein. So muss das Verhältnis
zwischen Wareneinsatz und Umsatz im
jeweiligen Wochenrhythmus weitgehend
konstant sein und die Betriebsstruktur
darf sich nicht verändert haben. Wichtig
war dem Gericht noch der Hinweis, dass
Speisekarten und beim Einsatz von elek-
tronischen Registrierkassen die Betriebs-
anleitung und die Programmierprotokolle
aufbewahrungspflichtig sind. Fehlen die-
se, ist das Finanzamt schon deswegen zu
Schätzungen berechtigt.
Hinweis
Bei Gastronomiebetrieben mit großer
Lagerhaltung, z. B. in Kühlhäusern oder
mit schwankenden Ein- oder Verkaufs-
preisen ist der Zeitreihenvergleich me-
thodisch ungeeignet.
Änderung bei der Mindestlohn-
dokumentation seit 01.08.2015
in Kraft
Mit der Mindestlohndokumentationspflich-
tenverordnung, die seit 01.08.2015 gilt,
wird die Einkommensschwelle von 2.958
€ dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeich-
nungspflicht nach demMindestlohngesetz
bereits dann entfällt, wenn das verstetigte
regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000
€ brutto beträgt und dieses Monatsentgelt
jeweils für die letzten tatsächlich abgerech-
neten 12 Monate nachweislich gezahlt wur-
de. Bei der Beschäftigung von engen Fami-
lienangehörigen (Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner, Kinder und Eltern des Ar-
beitgebers) sind die Aufzeichnungspflich-
ten nicht mehr anzuwenden.
Arbeitgeberversicherung – Neue
Umlagesätze ab 1. September
2015
Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass
sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberver-
sicherung seit dem 1. September 2015
verändert haben:
Umlage 1:
1,00 %, bis 31.08.2015 0,70 %
Umlage 2:
0,30 %, bis 31.08.2015 0,24 %.
Die Erstattungsleistungen betragen unver-
ändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2). Wenn
der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitrags-
nachweis vorliegt, wird dieser ab dem
Beitragsmonat September 2015 automa-
tisch angepasst. Es ist nichts weiter zu
unternehmen, es sei denn, die Höhe der
abzuführenden Abgaben ändert sich aus
einem anderen Grund. Falls die Abgaben
monatlich überwiesen werden und deshalb
ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet
ist, muss dieser erstmals zur Fälligkeit am
28. September 2015 abgeändert werden.
Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-
Basislastschriftmandat erteilt haben, bucht
diese die fälligen Abgaben unter Berück-
sichtigung der neuen Umlagesätze recht-
zeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab.
Es muss hierzu nichts veranlasst werden.
Privathaushalte müssen keine Änderungen
vornehmen. Die Minijob-Zentrale über-
nimmt (wie üblich) die Berechnung der
Abgaben.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
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