DER MONAT 09.2015 - page 4

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DER MONAT 9.15
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.15: Blitzlicht 09/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Anspruch auf den Pflegepausch­
betrag nur bei förmlichem Nach­
weis der Hilflosigkeit
Den Pflegepauschbetrag erhält nur, wer die
Hilflosigkeit belegt. Dazu gehört, dass das
gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch
einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit
dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet
ist, oder durch einen Bescheid der für die
Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes zuständigen Behörde, der die
entsprechenden Feststellungen enthält,
nachgewiesen wird.
Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung
als Schwerstpflegebedürftiger in Pflege-
stufe III nach SGB XI, SGB XII oder diesen
entsprechenden gesetzlichen Bestimmun-
gen gleich; dies ist durch Vorlage des ent-
sprechenden Bescheides nachzuweisen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Sonstiges
Keine Lohnsteuerpauschalierung
bei geringfügiger Beschäftigung
eines Alleingesellschafters einer
GmbH
Das Einkommensteuergesetz regelt ein
vereinfachtes Verfahren für die Erhebung
der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur
gelegentlich oder in geringem Umfang be-
schäftigt werden. Die Pauschalierung er-
fordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die
Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung
mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die
Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht
im Ermessen des Arbeitgebers. Das be-
stehende Wahlrecht muss nicht einheitlich
für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt
werden. Die Lohnsteuer kann von einem
Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben
und bei anderen Arbeitnehmern pauschal
ermittelt werden. Eine Pauschalierung der
Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbe-
schäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat
entschieden, dass für die geringfügige Be-
schäftigung eines alleinigen Gesellschaf-
ters einer GmbH die Pauschalierung der
Lohnsteuer nicht zulässig ist.
Keine Entgeltfortzahlung während
bloßer Erholungskur ohne medizi­
nische Notwendigkeit
Kur ist nicht gleich Kur. Diese Erfahrung
musste eine als Köchin beschäftigte Arbeit-
nehmerin machen, die von ihrem Arbeitge-
ber Entgeltfortzahlung für die Zeit einer von
ihr absolvierten Kur begehrte.
Hintergrund: Wenn Arbeitnehmer nicht
arbeiten können, weil sie an einer Maßnah-
me der medizinischen Vor- oder Nachsorge
teilnehmen, haben sie Anspruch auf Ent-
geltfortzahlung wie im Krankheitsfall. Vor-
aussetzung ist jedoch, dass ein Träger der
Sozialversicherung die Maßnahme bewilligt
hat und dass die Maßnahme medizinisch
notwendig ist. Diese Voraussetzungen
verneinte das Landesarbeitsgericht Nie-
dersachsen. Zwar habe sich die Kran-
kenkasse der Köchin an den Kosten der
Kuranwendungen und an weiteren Kosten
wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe
beteiligt, doch sei weder aus den Schrei-
ben der Krankenkasse noch aus den dem
Gericht vorgelegten ärztlichen Beschei-
nigungen ersichtlich, dass die durchge-
führte Kurmaßnahme dazu gedient hätte,
einer Schwächung der Gesundheit, die in
absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu begegnen. Blo-
ße Erholungskuren, die nur der Vorbeugung
gegen allgemeine Verschleißerscheinun-
gen oder der Verbesserung des Allgemein-
befindens dienten, seien nicht geeignet,
einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu
begründen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Angelegenheit hat das Landesarbeits-
gericht Niedersachsen die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
1,2,3 4