DER MONAT 09.2015 - page 2

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DER MONAT 9.15
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2015.
Abgrenzung zwischen gewerb­
lichen Einkünften und Einkünf­
ten aus selbständiger Arbeit im
EDVBereich
In sachlicher Hinsicht grenzt sich die
selbstständige von einer gewerblichen
Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Ar-
beitsleistung gegenüber dem Kapitalein-
satz im Vordergrund steht. Ausbildung und
persönliches Können bilden das beherr-
schende Moment.
Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der
EDV oder Informationstechnik zu untersu-
chen, ob sie als selbstständige Arbeit ei-
nes Ingenieurs oder als ingenieurähnliche
Berufsausübung anzusehen ist, muss eine
abgestufte Prüfung vorgenommen werden:
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tä-
tigkeit durch die Wahrnehmung von für den
Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt
ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und
Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung,
Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und
Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Ver-
suchs- und Prüfungswesen, technische
Verwaltung und Betriebsführung, Produk-
tions- und Prozesssteuerung, Sicherheit,
Patent- und Normenwesen. Die Arbeitswei-
se basiert auf vorhandenen naturwissen-
schaftlichen und technischen Kenntnissen.
Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV
und Informationstechnik muss sich die Ar-
beit zusätzlich auf die Entwicklung von Be-
triebssystemen und ihre Anpassung an die
Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu
gehört u. a. die Überwachung und Optimie-
rung industrieller Abläufe, der Aufbau und
die Verwaltung von Firmennetzwerken und
-servern, die Anpassung vorhandener Sys-
teme an spezielle Produktionsbedingungen
oder Organisationsstrukturen.
Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des
Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich
nachzuweisen, dass die Person über eine
für diesen Beruf kennzeichnende Ausbil-
dung verfügt und der ähnliche Beruf dem
des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten
Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Veräußerungsgewinne von
Betriebsvermögen sind auch bei
nicht abzugsfähiger AfA zu
versteuern
Unangemessene Repräsentationsaufwen-
dungen sind als nicht abzugsfähige Be-
triebsausgaben zu werten und dürfen den
Gewinn nicht mindern. In einem vom Bun-
desfinanzhof entschiedenen Fall ging es
um die Behandlung des Veräußerungsge-
winns eines Wohnmobils, das ein Handels-
vertreter als mobiles Verkaufsbüro 2001 für
170.000 DM gekauft hatte. Die Aufwendun-
gen für das Wohnmobil einschließlich der
Absetzungen für Abnutzung (AfA) wurden
wegen des unangemessenen Repräsenta-
tionsaufwands zu 40 % als nicht abzugs-
fähige Betriebsausgaben behandelt. Als er
2006 das Wohnmobil mit einem Gewinn
von 25.000 € verkaufte, wollte er 40 % hier-
von nicht versteuern, weil die AfA insoweit
auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen
worden war. Das Gericht bestätigte aber
seine ständige Rechtsprechung, dass Ver-
äußerungsgewinne auch dann zu versteu-
ern sind, wenn die AfA ganz oder teilweise
nicht abzugsfähig war.
Anteil an der Komplementär-GmbH
als Sonderbetriebsvermögen II
Zusätzlich zu den im Gesamthandseigen-
tum der Mitunternehmer stehenden Wirt-
schaftsgüter gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft auch solche Wirt-
schaftsgüter, die einem Mitunternehmer
gehören, wenn sie geeignet und bestimmt
sind, dem Betrieb der Personengesellschaft
(Sonderbetriebsvermögen I) oder der Be-
teiligung des Gesellschafters an der Perso-
nengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen
II) zu dienen.
Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 %
am Nennkapital der Komplementär-GmbH
notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
des zu 5 % an der GmbH & Co. KG betei-
ligten Kommanditisten ist, auch wenn der
Kommanditist nicht an der Geschäftsfüh-
rung der Komplementär-GmbH beteiligt ist
und somit keinen besonderen Einfluss auf
die Geschäftsführung der KG ausüben
kann.
Unternehmer/Beteiligungen
Kein Vorsteuerabzug aus bei Um­
tausch erstellter Rechnung
Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er
mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang
nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der
leistende Unternehmer für den Umtausch
eine neue Rechnung mit Umsatzsteu-
erausweis ausstellt (was unzutreffend
wäre), kann der Erwerber die unzutreffend
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht
als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der
Vorsteuerabzug aus der bei der Erstliefe-
rung erstellten Rechnung bestehen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Autorenlesung kann theater-
ähnlich sein und damit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von
7 % unterliegen
19 % oder 7 %, das ist hier – frei nach Ham-
let – die Frage. Das bloße Vorlesen eines
Autors aus seinem Buch vor Publikum stellt
weder eine Theatervorführung noch eine
den Theatervorführungen vergleichbare
Darbietung eines ausübenden Künstlers
dar. Ebenso wie das bloße Abspielen eines
Tonträgers kein Konzert ist. Hier greift der
Regelsteuersatz von 19 %. Verändert aber
der Autor zum Ausdruck besonderer Situa-
tionen oder zur Darstellung unterschiedlich
handelnder Personen seine Stimme und
ruft durch Mimik, Körperhaltung und Be-
wegung beim Publikum Emotionen hervor,
kann die Lesung theaterähnlich sein und
damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
von 7 % unterliegen. Für eine Theaterähn-
lichkeit sprechen auch unterbrechende Er-
läuterungen, Zwischenbemerkungen und
Erzählen von Geschichten außerhalb des
Buches.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuer
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