DER MONAT 09.2015 - page 3

3
HSP NEWS
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Beteiligung des Kommanditisten
an einer nur geschäftsführenden Komple-
mentär-GmbH grundsätzlich nicht dem
Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen
ist, wenn der Kommanditist auf Grund der
Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss
auf die Geschäftsführung der KG nehmen
kann. Eine Minderheitsbeteiligung des
Kommanditisten an der geschäftsführen-
den Komplementär-GmbH von weniger als
10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebs-
vermögen II zuzuordnen, wenn in Angele-
genheiten der Gesellschaft die Abstim-
mung nach der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgt.
Auswirkung von Verrechnungs­
konten zwischen zwei Betrieben
eines Unternehmers auf die Höhe
des Betriebsvermögens bei der
Inanspruchnahme des Investiti­
onsabzugsbetrags für einen der
Betriebe
Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
besteht die Möglichkeit, Investitionsab-
zugsbeträge und Sonderabschreibungen
in Anspruch zu nehmen. Führt ein Unter-
nehmer mit zwei Betrieben Verrechnungs-
konten, um Zahlungen wirtschaftlich richtig
zuzuordnen, sind diese Konten mit ihrem
Aktiv- oder Passivsaldo zur Feststellung
der Höhe des jeweiligen Betriebsvermö-
gens zu berücksichtigen. Die Höhe des
jeweiligen Betriebsvermögens lässt sich
nicht dadurch beeinflussen, dass statt der
Verrechnung Geldbeträge in dem einen
Betrieb entnommen und in den anderen
Betrieb eingelegt werden.
Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs
lag der Fall zu Grunde, dass das Finanz-
amt einem Unternehmer die Gewährung
des Investitionsabzugsbetrags wegen
Überschreitung der Betriebsvermögens-
grenze versagte. Der Unternehmer führte
zwei Betriebe, eine Werkstatt und einen
Fuhrbetrieb. Für den Fuhrbetrieb hatte er
einen Investitionsabzugsbetrag geltend
gemacht. Kundenzahlungen für diesen
Betrieb erfolgten auf das Bankkonto der
Werkstatt. Um buchhalterisch die im Fuhr-
betrieb bestehende Forderung auszuglei-
chen, erfasste er den Vorgang auf einem
Verrechnungskonto „Werkstatt“. Spie-
gelbildlich wurde in der Buchhaltung der
Werkstatt vorgegangen. Der Unternehmer
vertrat die Auffassung, die Verrechnungs-
konten in beiden Betrieben müssten sal-
diert werden. Dadurch ergäbe sich ein unter
den Antragsgrenzen liegender Wert für das
maßgebliche Betriebsvermögen. Der Bun-
desfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht.
Behandlung veruntreuter Fremd­
gelder
Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn
durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er
betrieb den Forderungseinzug ärztlicher
Honorare gegenüber säumigen Patienten
und forderte bei diesen Patienten neben
dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arz-
tes auch sein Anwaltshonorar gegenüber
seinemMandaten als auch seine Auslagen
ein. Mit dem Mandanten war vereinbart,
dass er die beigetriebenen Geldbeträge
erst dann an diesen weiterzuleiten hatte,
wenn die Beträge entweder vollständig ein-
gegangen waren oder eine weitere Beitrei-
bung endgültig aussichtslos war. Teile der
Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt,
um hieraus seine eigenen Betriebsausga-
ben und Lebenshaltungskosten zu bestrei-
ten. Das Finanzamt behandelte die verun-
treuten Gelder als Betriebseinnahmen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass
Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in frem-
dem Namen und für fremde Rechnung auf
Grundlage einer Inkassovollmacht verein-
nahmt hat, auch dann als durchlaufende
Posten zu behandeln sind, wenn diese
Gelder bewusst nicht auf einem Ander-
konto, sondern auf einem betrieblichen
Geschäftskonto vereinnahmt werden, um
dessen Minussalden auszugleichen. Dies
gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Ver-
einnahmung beabsichtigt, diese Beträge für
eigene Zwecke zu verbrauchen. Die
unrechtmäßige Verwendung der Fremdgel-
der führt nicht zu steuerbaren Einkünften
in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er
die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner
Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch
privat veranlasste Straftaten erlangt.
Bei Eigenbedarfskündigung ist
nur weit überhöhter Wohnbedarf
rechtsmissbräuchlich
Der Bundesgerichtshof hat in einer Ent-
scheidung klargestellt, dass ein Vermieter
selbst beurteilen darf, ob die Wohnung, für
die er Eigenbedarf geltend macht, für sich
angemessen ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Ver-
mieter die 125 Quadratmeter große Miet-
wohnung zugunsten seines 22-jährigen
Sohnes gekündigt. Den geltend gemach-
ten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für
weit überhöht. Die Gerichte seien grund-
sätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen
von angemessenem Wohnen verbindlich
an die Stelle der Lebensplanung des Ver-
mieters oder seiner Angehörigen zu set-
zen. Die Vorstellungen des Vermieters im
Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht
gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter
angemeldeten Wohnbedarf dürften die
Gerichte daher nicht auf Angemessenheit,
sondern nur auf Rechtsmissbrauch über-
prüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber
nicht schon der überhöhte, sondern erst
der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem
sei die Prüfung am Einzelfall auszurich-
ten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass
Wohnungen bestimmter Größen für eine
bestimmte Personenzahl ausreichen, sei
unzulässig. Da die Vorinstanz diese An-
forderungen nicht bei seiner Entscheidung
berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren
dorthin zurückverwiesen.
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen
nur bei Verwendung des Darlehens
für die Einkünfteerzielung
Der Abzug von Schuldzinsen als Wer-
bungskosten bei den Einkünften aus Ver-
mietung und Verpachtung setzt voraus,
dass die entsprechenden Darlehensmittel
zur Erzielung von Einkünften eingesetzt
werden. An dieser Beurteilung ändert sich
auch nichts,
wenn Aufwendungen für ein vermietetes
Objekt zunächst aus Eigenmitteln finanziert
werden und dafür später ein Darlehen zur
Finanzierung von nicht der Einkünfteerzie-
lung dienenden Aufwendungen aufgenom-
men werden muss.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Grundstückseigentümer / Mieter
DER MONAT 9.15
Hinweis
Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs führen Geldbeträge, die
jemand veruntreut, nicht zu steuerbaren
Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit
der Einkünfteerzielung im Zusammen-
hang.
1,2 4