DER MONAT 01.2015 - page 4

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DER MONAT 1.15
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In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.15: Blitzlicht 01/2015, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Veräußerung einer unvermieteten
Ferienwohnung als nicht umsatz-
steuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
liegt eine nicht umsatzsteuerbare Ge-
schäftsveräußerung vor, wenn eine Feri-
enwohnung, die zur Vermietung bestimmt
ist, veräußert wird.
Dies gilt entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung unabhängig davon, ob
die Wohnung im Zeitpunkt der Veräuße-
rung vermietet ist. Zwar stellt die Veräu-
ßerung eines unvermieteten Grundstücks
regelmäßig keine Veräußerung eines
Unternehmens(-teils) dar.
Dies ist aber bei Ferienwohnungen an-
ders. Hier reicht es aus, dass diese vom
Veräußerer zur Vermietung bestimmt war
und der Erwerber diese Vermietungsab-
sicht fortführt.
Vorsteuerabzug aus Baukosten ei-
nes gemischt genutzten Gebäudes
nur bei rechtzeitiger Zuordnung
zum Unternehmensvermögen
Ein Unternehmer begann 2007 mit dem
Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig ge-
stellt wurde. Einige Räume wurden danach
umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für
eigene Wohnzwecke genutzt. Im November
2010 gab er die Umsatzsteuererklärung
2007 ab und machte darin die Vorsteu-
ern für die 2007 angefallenen Baukosten
insoweit geltend, als sie auf die umsatz-
steuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten
entfielen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der
Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewäh-
ren ist, weil eine Zuordnung des umsatz-
steuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils
zum Unternehmensvermögen nicht recht-
zeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt
worden war.
Umsatzsteuerliche Bemessungs-
grundlage für Gesellschafter-
Geschäftsführer überlassenen
Firmenwagen
Wird einem GmbH-Gesellschafter-Ge-
schäftsführer ein Firmenwagen unentgelt-
lich auch für Privatfahrten überlassen und
kein Fahrtenbuch geführt, hat er den Wert
des Vorteils hierfür nach der sog. 1 %-Me-
thode der Einkommensteuer zu unterwer-
fen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer
abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage
hat der Bundesfinanzhof in einem neuen
Urteil Stellung genommen.
Danach ist zunächst festzustellen, ob
die Überlassung des Firmenwagens im Zu-
sammenhang mit der Arbeitsleistung des
Geschäftsführers steht oder seinen Grund
im Gesellschaftsverhältnis hat. Hieraus
ergeben sich unterschiedliche Umsatz-
steuerbemessungsgrundlagen, wie die
nachfolgenden Beispiele zeigen.
Umsatzsteuer
Hinweis
Die Erklärung über die Zuordnung ist
spätestens bis zum 31. Mai des auf
den Leistungsbezug folgenden Jahres
dem Finanzamt gegenüber abzuge-
ben.
Hinweis
Das Gericht folgt mit dem Urteil aus-
drücklich der Auffassung der Finanz-
verwaltung.
1. Beispiel
Überlassung auf Grund des
Arbeitsverhältnisses
Brutto-Listenpreis
30.000 €
12 % hiervon als
Bemessungsgrundlage
brutto
3.600,00 €
umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage
netto
3.025,21 €
19 % Umsatzsteuer
574,78 €
2. Beispiel
Überlassung auf Grund des
Gesellschaftsverhältnisses
Brutto-Listenpreis
30.000 €
12 % hiervon
3.600,00 €
20 % Abzug für nicht vor-
steuerbehaftete Kosten
– 720,00 €
verbleiben netto
2.880,00 €
19 % Umsatzsteuer
hiervon
547,20 €
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