DER MONAT 01.2015 - page 3

3
HSP NEWS
DER MONAT 1.15
rechnungsvorschriften stellt noch keinen
Grund für einen Steuererlass dar, selbst
wenn es zu einer Substanzbesteuerung
kommt. Gründe für einen zumindest Tei-
lerlass könnten lediglich vorliegen, wenn
die Gewerbesteuer bei einer über mehrere
Jahre andauernden Verlustperiode nicht
mehr aus dem Ertrag des Unternehmens
gezahlt werden kann, sondern aus der
Substanz gezahlt werden muss. Außerdem
muss diese Belastung im Zusammenwir-
ken mit anderen Steuerarten zu existenz-
gefährdenden oder existenzvernichtenden
Härten führen.
Die Ablehnung eines Erlasses wird im
konkreten Fall damit begründet, dass der
Gewinn nahezu ausreicht, um die Gewerbe-
und Körperschaftsteuer zahlen zu können.
Teilwertabschreibung auf Grund
und Boden zulässig
Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich
auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgü-
ter des Anlagevermögens möglich. Bei der
Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am
Bilanzstichtagzubeurteilen,obmehrGründe für
eine andauernde Wertminderung sprechen
als dagegen. Grundlage für eine solche
Beurteilung können herabgesetzte Boden-
richtwerte der Gutachterausschüsse sein.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Abfärbewirkung bei Beteiligung an
einer gewerblich tätigen Mitunter-
nehmerschaft mit abweichendem
Wirtschaftsjahr
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft (Obergesellschaft)
an einer gewerblich tätigen Mitunterneh-
merschaft (Untergesellschaft), kommt es
zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Ein-
künfte der Obergesellschaft werden durch
die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der
Untergesellschaft zu Einkünften aus Ge-
werbebetrieb umqualifiziert. Hat die Un-
tergesellschaft ein abweichendes Wirt-
schaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst
in dem Jahr ein, in dem das abweichende
Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist
der Obergesellschaft grundsätzlich ein Ge-
winnanteil zugewiesen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beispiel
Eine vermögensverwaltende Perso-
nengesellschaft (Obergesellschaft)
erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012
eine Kommanditbeteiligung an einer
KG. Diese betreibt ein gewerbliches
Unternehmen mit vom Kalender ab-
weichendem Wirtschaftsjahr vom 1.
Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung
bei der Obergesellschaft tritt erst im
Jahr 2013 ein.
Minijobs: Bestandsschutz- und
Übergangsregelungen laufen aus
Zum 01.01.2013 hat der Gesetzgeber die
Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte
Beschäftigte auf monatlich 450 € angeho-
ben. In diesem Zusammenhang verscho-
ben sich auch die Verdienstgrenzen für
versicherungspflichtige Beschäftigungen
in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis
800,00 € auf 450,01 € bis 850 €. Für Ar-
beitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013
zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient
haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versi-
cherungspflicht in allen Zweigen der Sozial-
versicherung. Für die Berechnung der So-
zialversicherungsbeiträge war die zu die-
sem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel
anzuwenden.
Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See weist auf den Weg-
fall der Übergangsregelungen für Beschäf-
tigungen in der Gleitzone zum 01.01.2015
hin:
Aufgrund von Übergangsregelungen
besteht für diese Arbeitnehmer seit dem
01.01.2013 weiterhin ein sozialversiche-
rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonen-
regelung. Obwohl die Voraussetzungen ei-
ner geringfügig entlohnten Beschäftigung
(450 €-Minijob) vorliegen, sind die hierfür
maßgeblichen Regelungen des Sozialver-
sicherungs- und Einkommensteuerrechts
nicht anzuwenden.
Diese Übergangsregelung endet am
31.12.2014. Soweit das Beschäftigungs-
verhältnis über den 31.12.2014 hinaus
unverändert fortbesteht, ändert sich der
sozialversicherungsrechtliche Status.
Ab dem 01.01.2015 wird aus der Be-
schäftigung in der Gleitzone eine gering-
fügig entlohnte Beschäftigung (450 €-
Minijob).
Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versi-
cherungspflicht in der Pflegeversicherung.
In der Kranken- und Arbeitslosenversiche-
rung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig
die Rentenversicherungspflicht bleibt be-
stehen, allerdings gelten die Regelungen für
450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber
kann sich auf Antrag von der Rentenversi-
cherungspflicht befreien lassen. Der Arbeit-
nehmer ist bei der Krankenkasse ab- und
bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Soweit der Status einer sozialversiche-
rungspflichtigen Beschäftigung über den
31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht
bei den Arbeitsvertragsparteien Hand-
lungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich,
die arbeitsvertraglichen Grundlagen in
der Form abzuändern, dass sich die re-
gelmäßige monatliche Vergütung ab dem
01.01.2015 auf über 450 € erhöht.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
1,2 4