DER MONAT 01.2015 - page 2

2
HSP NEWS
DER MONAT 1.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2015.
Gewerbesteuerliche Hinzurech-
nung von Miet- und Pachtzinsen
ist verfassungsgemäß
Mieten und Pachten für weitervermietete
oder verpachtete Immobilien sind dem Ge-
winn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser
Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberi-
schen Entscheidung, Aufwendungen, die
ein Finanzierungselement im weitesten
Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu
berücksichtigen.
Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass
eine GmbH zu einem festen Mietzins La-
denlokale anmietet. Sie wurden zu einem
umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins
einschließlich darin befindlicher Verkaufs-
einrichtungen weitervermietet. Die ange-
fallenen Mietaufwendungen wurden mit
ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem
Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Kein Gewerbesteuererlass trotz
Gewinnaufzehrung durch Steuer­
belastung bei gewerblicher
Zwischenverpachtung
Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im
Wege der Unterverpachtung einem Dritten
zur Nutzung überließ. Sie erwirtschaftete
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 105.395 €. Die darauf zu zahlende Kör-
perschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die
Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der
Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €.
Damit überstieg die Ertragsteuerbelastung
den entstandenen Gewinn um 316 €. Das
Finanzamt lehnte trotzdem einen teilweisen
Erlass anteiliger Gewerbesteuer aus Billig-
keitsgründen ab.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der
Auffassung des Finanzamts an. Der Cha-
rakter der gewerbesteuerlichen Hinzu-
Unternehmer/Beteiligungen
Rückwirkende Änderung des Heiz-
kostenverteilungsschlüssels ist
unzulässig
Den Schlüssel für die Verteilung der Heiz-
kosten dürfen Wohnungseigentümer nicht
rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur
zu Beginn eines Abrechnungszeitraums
zulässig.
In dem vom Landgericht Hamburg
entschiedenen Fall hatten Wohnungsei-
gentümer mehrheitlich die Verteilung der
Heizkosten in der Jahresabrechnung rück-
wirkend geändert. Hiergegen wendete sich
ein Wohnungseigentümer. Das Gericht gab
ihm Recht. Der angefochtene Beschluss
der Wohnungseigentümergemeinschaft
widerspricht ordnungsgemäßer Verwal-
tung. Die rückwirkende Änderung des
Verteilungsschlüssels für Heizkosten ist
unzulässig. Die Festlegung und Änderung
des Abrechnungsmaßstabs ist nach der
Heizkostenverordnung nur mit Wirkung zu
Beginn eines Abrechnungszeitraums zuläs-
sig. Diese gesetzliche Regelung gilt auch im
Wohnungseigentumsrecht. Ebenso ergibt
sich aus den Grundsätzen ordnungsge-
mäßer Verwaltung, dass eine rückwirken-
de Veränderung von Verteilungsschlüsseln,
die zu einer nachträglichen Neubewertung
eines bereits abgeschlossenen Sachver-
halts führen, in der Regel unzulässig ist. Nur
wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar
oder unpraktikabel ist oder zu grob unbilli-
gen Ergebnissen führt, ist ausnahmsweise
eine rückwirkende Änderung
möglich. Im entschiedenen Fall war für das
Gericht jedoch keine Ausnahmesituation
erkennbar.
Objektbezogenheit der Beschei-
nigung für die Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen
Wird in einem im Sanierungsgebiet gele-
genen Gebäude durch Ausbau des Dach-
bodens zu Wohnraum eine vorher nicht
vorhandene Eigentumswohnung errichtet,
kann dafür die „Sanierungs-AfA“ nur in
Anspruch genommen werden, wenn die
zuständige Gemeindebehörde die Erfül-
lung der Voraussetzungen objektbezogen
bescheinigt. Daher reicht es nicht, wenn be-
scheinigt wird, dass das gesamte Gebäude
in einem durch Sanierungssatzung förm-
lich festgelegten Sanierungsgebiet belegen
ist.
Denn die Gewährung der Begünstigung
ist nicht für das Gebäude als Ganzes, son-
dern objektbezogen für die Eigentumswoh-
nung als selbstständiges Wirtschaftsgut,
das eigenen Regeln für die erhöhten Abset-
zungen unterliegt, zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine notwendige Beiladung der
übrigen Erwerber von Eigentums-
wohnungen bei Streit über Auftei-
lung des Gesamtkaufpreises
Ein Erwerber einer Eigentumswohnung
stritt sich mit dem Finanzamt, wie der von
ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund und Bo-
den sowie Gebäude aufzuteilen ist. Letzt-
endlich wollte er eine höhere Bemessungs-
grundlage für die Sonderabschreibungen
nach dem Fördergebietsgesetz erreichen.
Als er auch vor dem Finanzgericht nicht
Recht bekam, rügte er, dass die Erwerber
der anderen Eigentumswohnungen in dem
Mehrparteienhaus nicht beigeladen worden
sind. Das allerdings vergeblich, denn die
Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises
betrifft keine gemeinschaftlichen Besteu-
erungsgrundlagen, sondern sind auf die
einzelnen Eigentumswohnungen bezogen.
Damit waren die übrigen Eigentümer unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Aus-
gang des Rechtsstreits rechtlich betroffen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Grundstückseigentümer / Mieter
1 3,4