DER MONAT 12.2014 - page 4

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DER MONAT 12.14
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 12.14: Blitzlicht 12/2014, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Folgende Unterlagen können im
Jahr 2015 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungs-
unterlagen können nach dem 31. Dezember
2014 vernichtet werden:
Aufzeichnungen aus 2004 und früher.
Inventare, die bis zum 31.12.2004 auf-
gestellt worden sind.
Bücher, in denen die letzte Eintragung im
Jahre 2004 oder früher erfolgt ist.
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen
und Lageberichte, die 2004 oder früher auf-
gestellt worden sind.
Buchungsbelege aus dem Jahre 2004
oder früher.
Empfangene Handels- oder Geschäfts-
briefe und Kopien der abgesandten Han-
dels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder
früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
sonstige für die Besteuerung bedeutsa-
me Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder
früher. Dabei sind die Fristen für die Steu-
erfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden,
wenn sie von Bedeutung sind
für eine begonnene Außenprüfung,
für anhängige steuerstraf- oder buß-
geldrechtliche Ermittlungen,
für ein schwebendes oder aufgrund ei-
ner Außenprüfung zu erwartendes Rechts-
behelfsverfahren oder zur Begründung der
Anträge an das Finanzamt und
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elek-
tronisch erstellten Daten für zehn Jahre
vorgehalten werden müssen. Natürliche
Personen, deren Summe der positiven
Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus
nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung und sonstige
Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalender-
jahr 2014 betragen hat, müssen ab 2015
die im Zusammenhang stehenden
Aufzeichnungen und Unterlagen sechs
Jahre aufbewahren. Bei Zusammenver-
anlagung sind die Feststellungen für jeden
Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf
des fünften aufeinanderfolgenden Kalen-
derjahrs in dem die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
Aufwendungen für Bekleidung scheidet
immer dann aus, wenn die private Benut-
zung eines Kleidungsstücks als bürgerliche
Kleidung im Rahmen des Möglichen und
Üblichen liegt.
Überprüfung der Gesellschafter-
Geschäftsführerbezüge vor dem
01.01.2015
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH sind spätestens nach Ablauf
von drei Jahren auf ihre Angemessenheit
zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Ge-
sellschafter-Geschäftsführers zuletzt im
Jahre 2011 für die Jahre 2012-2014 fest-
gelegt worden sind, muss noch vor dem
01.01.2015 eine Neuberechnung erfolgen.
Bei der Überprüfung der Angemessen-
heit des Geschäftsführergehalts werden
folgende Gehaltsbestandteile mit berück-
sichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z.
B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensions-
zusagen und Sachbezüge. Dabei müssen
die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie
die Gesamtvergütung angemessen sein.
Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder
Geschäftsführer, der keine Beteiligung an
der GmbH hält, diese Entlohnung für sei-
ne Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch
notwendig sein, die Tantieme und die
Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Be-
züge aus anderen Tätigkeiten - auf einen
bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-
Geschäftsführers als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden können, muss zu-
vor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen
werden. In diesem muss klar und eindeu-
tig formuliert werden, welche Vergütungen
der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält.
Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine ver-
deckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl
die Neufestsetzung als auch sämtliche Än-
derungen der Bezüge sind grundsätzlich im
Voraus durch die Gesellschafterversamm-
lung festzustellen.
Sonstiges
Hinweis
Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu
diesem Themengebiet ist es sinnvoll,
die Bezüge insgesamt mit dem Steu-
erberater abzustimmen.
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