DER MONAT 12.2014 - page 2

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DER MONAT 12.14
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2014.
Überwiegend betrieblich genutztes
Kraftfahrzeug ist notwendiges
Betriebsvermögen
Das Steuerrecht ist nicht nur schwer ver-
ständlich, sondern führt mitunter zu kurio-
sen Ergebnissen. Dies musste ein Rechts-
anwalt feststellen, der seine betrieblichen
Fahrten mit seinem PKW einzeln aufge-
zeichnet und die Fahrzeugkosten pau-
schal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer
als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die
betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen
mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus
diesem Grunde ordnete das Finanzamt das
Fahrzeug dem notwendigen Betriebsver-
mögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ord-
nungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte,
ermittelte das Finanzamt den privaten Nut-
zungsanteil nach der 1 % Methode. Dieser
Wert war aber höher als die tatsächlichen
Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Fi-
nanzamt beschränkte zwar den Wert des
privaten Nutzungsanteils auf die Kosten
(sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis
konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen
betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz-
Kosten geltend machen. Der Bundesfinanz-
hof hat die Handhabung des Finanzamts
bestätigt.
Keine Rückstellung für die
ausschließlich gesellschaftsver-
traglich begründete Pflicht zur
Prüfung des Jahresabschlusses
In der Handelsbilanz sind Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Voraussetzung für die Bildung einer Rück-
stellung für ungewisse Verbindlichkeiten
ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach
ungewissen Verbindlichkeit oder die hin-
reichende Wahrscheinlichkeit des künfti-
gen Entstehens einer Verbindlichkeit dem
Grunde nach – deren Höhe zudem unge-
wiss sein kann – sowie ihre wirtschaftliche
Verursachung in der Zeit vor dem Bilanz-
stichtag. Des Weiteren setzt das Bestehen
einer Verbindlichkeit den Anspruch eines
Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung
voraus,
die erzwingbar ist.
Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
Verpflichtung zur Prüfung des Jahresab-
schlusses rechtfertigt die Bildung einer
Rückstellung nicht. Diese Prüfung dient als
Grundlage für die Feststellung des Jahres-
abschlusses durch die Gesellschafterver-
sammlung. Der geprüfte Jahresabschluss
bildet sodann seinerseits die Grundlage u.a.
für die von der Gesellschafterversammlung
zu treffenden Gewinnverwendungsbe-
schlüsse.
Die Selbstverpflichtung dient ausschließ-
lich dem einzelnen Gesellschafter. Der aus
dem Gesellschaftsvertrag dem einzelnen
Gesellschafter erwachsene Anspruch auf
Durchführung des formalisierten Prüfungs-
verfahrens kann naturgemäß nur innerhalb
des Gesellschafterverbundes geltend ge-
macht und durchgesetzt werden. Er stellt
daher keine Außenverpflichtung dar. Uner-
heblich ist, dass der einzelne Gesellschafter
die Verpflichtung, den Jahresabschluss
prüfen zu lassen, einklagen kann. Denn
die Einklagbarkeit der Verpflichtung ist für
sich gesehen nicht geeignet, die freiwillige
Selbstverpflichtung als eine Außenver-
pflichtung erscheinen zu lassen. Insoweit
stehen sich die einzelnen Gesellschafter,
denen ein entsprechendes Klagerecht zu-
steht, und die Personengesellschaft nicht
als fremde Dritte gegenüber.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nachweis zur Steuerschuldner-
schaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und/oder Ge-
bäudereinigungsleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat
ein neues Vordruckmuster (USt 1 TG) für
den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers bei Bauleistun-
gen und/oder Gebäudereinigungsleistun-
gen herausgegeben.
Werden Bauleistungen und/oder Ge-
bäudereinigungsleistungen von einem im
Inland ansässigen Unternehmer nach dem
30. September 2014 im Inland erbracht, ist
der Leistungsempfänger Steuerschuldner
unabhängig davon, ob er sie für eine von
ihm erbrachte Leistung im Sinne des Ge-
setzes verwendet, wenn er ein Unterneh-
mer
ist, der nachhaltig entsprechende Leistun-
gen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn
ihm das nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften für die Besteuerung seiner
Umsätze zuständige Finanzamt eine im
Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes
gültige Bescheinigung darüber erteilt hat,
dass er ein Unternehmer ist, der derartige
Leistungen erbringt.
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster
ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben
sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt
werden, wenn das zuständige Finanzamt
feststellt, dass die erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer
der Bescheinigung beträgt maximal drei
Jahre. Die Bescheinigung kann nur mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen oder
zurückgenommen werden. Wenn die Be-
scheinigung durch das Finanzamt widerru-
fen oder zurückgenommen wurde, darf sie
der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer ei-
nen Nachweis ausgestellt, ist er auch dann
als Leistungsempfänger Steuerschuldner,
wenn er diesen Nachweis gegenüber dem
leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Verwendet der Leistungsempfänger einen
gefälschten Nachweis nach dem Vordruck-
muster USt 1 TG und hatte der leistende
Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der
Leistungsempfänger, sondern der leistende
Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche
gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen
oder zurückgenommen wurde und der leis-
tende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Unternehmer/Beteiligungen
Hinweis
Die ungünstige Versteuerung nach der
1 % Regelung hätte durch die Führung
eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
vermieden werden können.
Hinweis
Betroffene Unternehmer sollten die
Vorgehensweise mit dem Steuerbera-
ter abstimmen, ihre Bescheinigungen
prüfen und ggf. noch in diesem Jahr
einen neuen Antrag stellen.
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