DER MONAT 8.2014 - page 4

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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
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sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
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Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.14: Blitzlicht 08/2014, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Wegfall der Arbeitsuchend-
meldung führt nicht zwangsläufig
zur Beendigung der Kindergeld-
zahlung
Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeits-
vermittlung für ein kindergeldberechtigtes
Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig zum
Wegfall des Kindergelds.
Der Bundesfinanzhof musste sich mit ei-
nem solchen Fall befassen. Ein volljähriges
Kind, das keinerlei Leistungen bezog, war
bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend
gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforde-
rung durch die Agentur dort ohne Angabe
von Gründen nicht gemeldet hatte, teilte die
Agentur dem Kindergeldberechtigten mit,
dass es die Arbeitsvermittlung einstelle. Die
Familienkasse hob daraufhin die Kinder-
geldfestsetzung für den entsprechenden
Zeitraum auf.
Das Gericht beurteilte dies anders. Da
keine ausdrückliche steuerliche Regelung
besteht, wann der durch die Meldung be-
gründete Status als arbeitsplatzsuchend
entfällt, gelten hier die Vorschriften des
Sozialrechts. In der Rechtslage bis 31. De-
zember 2008 war eine dreimonatige Mel-
defrist Voraussetzung. Dies ist jedoch mit
Wirkung ab 1. Januar 2009 durch das Ge-
setz zur Neuausrichtung der arbeitsmarkt-
politischen Instrumente geändert worden.
Danach entfällt die Pflicht der Agentur zur
Vermittlung des Arbeitsuchenden unab-
hängig von dessen Meldepflicht nicht mehr
nach drei Monaten, sie besteht vielmehr
grundsätzlich unbefristet fort.
Kindergeld für verheiratetes Kind
Mit Wegfall der Einkommens- und Bezü-
gegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf
Ehegattenunterhalt eines verheirateten,
nicht behinderten, in Ausbildung befindli-
chen Kindes für das Kindergeld nicht mehr
von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb
grundsätzlich einen Kindergeldanspruch.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bun-
desfinanzhof seine bereits mehrfach geäu-
ßerte Auffassung.
Die Finanzverwaltung wendet zwischen-
zeitlich diese Rechtsprechung in allen noch
nicht bestandskräftigen Fällen an.
Kinder
Zuordnung eines gemischt genutz-
ten Gebäudes zum Unternehmens-
vermögen muss bis spätestens
zum 31. Mai des auf den Leistungs-
bezug folgenden Jahres erfolgen
Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl
für den unternehmerischen als auch für den
nichtunternehmerischen privaten Bereich,
kann er das Gebäude ganz, im Umfang
der unternehmerischen Nutzung oder gar
nicht dem Unternehmensvermögen zuord-
nen. Die Zuordnung muss bis spätestens
zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug
folgenden Jahres erfolgen. Dieses Zuord-
nungswahlrecht gilt sowohl für natürliche
als auch für juristische Personen (z.B.
GmbH). Nutzt der GmbH-Gesellschafter-
Geschäftsführer das Gebäude teilweise für
eigene Wohnzwecke, muss die GmbH des-
halb eine Zuordnungsentscheidung vor-
nehmen. Liegt diese bis zum 31. Mai des
Folgejahres nicht vor, ist das Grundstück
umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zu-
zurechnen. Von der Zuordnung hängt der
Umfang der abzugsfähigen Vorsteuern ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zur Steuerfreiheit von Unter-
richtsleistungen
Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-
Organisationsberaterin unterwies imWege
sog. Supervision Mitarbeiter von Trägern
der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psych-
iatrie, von Suchtberatungsstellen sowie der
Diakonie und Caritas. Die zuständige Be-
zirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei den
Finanzbehörden bescheinigt, dass sie die
berufliche Bildungsmaßnahme nach den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
ordnungsgemäß durchführe. Das Finanz-
amt behandelte die Umsätze als umsatz-
steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hält es für denkbar,
dass sich die Pädagogin auf die Mehr-
wertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl)
berufen kann („von Privatlehrern erteilten
Schul- und Hochschulunterricht“) und hat
seine Rechtsprechung geändert und ent-
schieden, dass es nicht darauf ankommt,
dass der Privatlehrer an einer Schule oder
Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder
Hochschüler wendet oder es sich um einen
in einen Lehr- oder Studienplan eingebet-
teten Unterricht handelt.
Die Pädagogin kann geltend machen,
dass ihre Leistungen nach der MwStSys-
tRl als Unterrichtseinheiten, die von Pri-
vatlehrern erteilt werden und die sich auf
Schul- und Hochschulunterricht beziehen,
steuerfrei sind.
Umsatzsteuer
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