DER MONAT 8.2014 - page 3

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Gründen die Veräußerung stattfindet, folg-
lich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig
erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel an-
gewendet wird, ist daran zu erkennen, dass
selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung
von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder
die Veräußerung von Vermögensteilen zur
Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen steu-
erschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Vertragliches Pensionierungsalter
zur Berechnung einer Pensions-
rückstellung auch bei Hineinwach-
sen in beherrschende Stellung
maßgebend
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist
bei der Berechnung von Pensionsrückstel-
lungen für Versorgungszusagen an beherr-
schende Gesellschafter – Geschäftsführer
bis zum Veranlagungszeitraum 2007 ein
Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren
zu berücksichtigen, auch wenn die Zusage
auf ein früheres Lebensalter gemacht
wurde. Die Berechnung auf einen späteren
Zeitpunkt bewirkt eine niedrigere jährliche
Zuführung zur gewinnmindernden Rück-
stellung in der Bilanz und somit auch hö-
here Steuern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschie-
denen Fall wurde einem Gesellschafter –
Geschäftsführer einer GmbH 1987 eine
Pension auf sein 60. Lebensjahr zugesagt.
Weil er damals nur zu 25 % beteiligt war,
wurde die Rückstellung auf das zugesagte
Pensionierungsalter berechnet und vom
Finanzamt akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg
seine Beteiligung auf 60 %, sodass er zum
beherrschenden Gesellschafter – Ge-
schäftsführer wurde. Nach Auffassung des
Finanzamts durfte die Pensionsrückstel-
lung jetzt nicht mehr auf das 60. Lebens-
jahr, sondern nur auf das 65. Lebensjahr
berechnet werden. Das Finanzamt erhöhte
den Gewinn der GmbH deswegen ummehr
als 400.000 €.
Das Gericht sah das anders und ent-
schied, dass in diesem Fall bei der Bewer-
tung der Pensionsrückstellung auf das
vertragliche Pensionierungsalter von 60
Jahren abzustellen ist.
DER MONAT 8.14
Hinweis
Seit 2008 verlangt die Finanzverwal-
tung ein Mindestpensionierungsalter
für die Geburtsjahrgänge 1953 bis
1961 von 66 Jahren und ab Geburts-
jahrgang 1962 von 67 Jahren.
Einseitige Anpassung von
Nebenkostenvorauszahlungen bei
Gewerberäumen zulässig
Reichen die monatlichen Nebenkosten-
vorauszahlungen nicht mehr aus, um die
Kosten zu decken, darf der Vermieter von
Gewerberäumen diese einseitig anpas-
sen. Das hat der Bundesgerichtshof ent­
schieden.
Die Parteien hatten in einem befristeten
Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der
Vermieter nach einer Betriebskostenab-
rechnung berechtigt ist, die Nebenkosten-
vorauszahlung einseitig neu festzusetzen.
Hiervon machte der Vermieter Gebrauch.
Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten
Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mie-
ter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf,
dass wegen des Änderungsrechts des Ver-
mieters die für befristete Mietverträge vor-
geschriebene Schriftform nicht eingehalten
worden sei, mit der Konsequenz, dass es
sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes
Mietverhältnis handele, das unter Einhal-
tung der gesetzlichen Kündigungsfrist ge-
kündigt werden könne. Nach Auffassung
des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn
die Vertragsparteien in den Allgemeinen
Auftragsbedingungen des Mietvertrags
vereinbaren, dass der Vermieter im An-
schluss an die Nebenkostenabrechnung
die Höhe der künftigen Nebenkostenvor-
auszahlungen einseitig anpassen darf. Die
mit der einseitigen Erhöhung der Neben-
kostenvorauszahlung verbundene gleich-
zeitige Änderung der vom Mieter geschul-
deten Gesamtmiete unterliegt nicht dem
Schriftformerfordernis. Mit einer solchen
Regelung soll eine flexible Anpassung der
Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden,
was gerade bei einem auf mehrere Jahre
befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.
Abzug nachträglicher Schuld-
zinsen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung im
Falle der nicht steuerbaren
Veräußerung einer Immobilie
Was passiert, wenn der Eigentümer einer
vermieteten Immobilie diese nach Ablauf
der so genannten Spekulationsfrist (nicht
steuerbar) veräußert, der Veräußerungs-
erlös aber nicht ausreicht, das zur An-
schaffung der Immobilie aufgenommene
Darlehen restlos zu tilgen?
Der Veräußerer darf auf das Anschaf-
fungsdarlehen gezahlte nachträgliche
Schuldzinsen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpach-
tung abziehen. Dieses gilt auch, wenn der
Veräußerer zur Tilgung des restlichen An-
schaffungsdarlehens ein Umschuldungs-
darlehen aufnimmt. Voraussetzung ist aber
immer, dass der Erlös aus der Veräußerung
stets und in vollem Umfang zur Ablösung
des Anschaffungsdarlehens verwendet
wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis
Schon 2012 hatte der Bundesfinanz-
hof im Falle einer steuerbaren Immo-
bilienveräußerung entschieden, dass
der nachträgliche Schuldzinsenabzug
zulässig ist.
Grundstückseigentümer
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