DER MONAT 8.2014 - page 2

2
HSP NEWS
DER MONAT 8.14
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2014.
Keine Benachteiligung wegen
des Geschlechts bei Kündigung
während der Schwangerschaft
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin
gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von
der Schwangerschaft weiß, hat die Arbeit-
nehmerin keinen Schadensersatzanspruch
wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres
Geschlechts. Weder die Kündigung noch
ein „Festhalten“ daran ist Indiz für eine Be-
nachteiligung wegen des Geschlechts. So
entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall
einer Personalsachbearbeiterin, der frist-
gemäß während der Probezeit gekündigt
worden war.
Da die Tatsache der Schwangerschaft
der Arbeitgeberin nicht bekannt war, konn-
te sie bei Ausspruch der Kündigung keine
Rolle gespielt haben. Zu einer anschließen-
den außergerichtlichen Einigung war die Ar-
beitnehmerin nicht bereit. Die Arbeitgeberin
durfte also ihrerseits am Prozessweg fest-
halten, ohne dass diesem Verhalten eine
Indizwirkung zukommt. Ein Streit über die
Zahlung von Mutterschutzlohn stellt nicht
allein deshalb eine Diskriminierung dar, weil
nur Frauen diesen Anspruch gelten machen
können.
Häusliches Arbeitszimmer bei
einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruf-
lichen und betrieblichen Tätigkeit liegt.
Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu
1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten
kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur
Verfügung, sind Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich
nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei
Fälle zu entscheiden: Im ersten Fall hatte
ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle
keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte
sich für die vor- und nachbereitenden Ar-
beiten der Prüfungen mit sieben anderen
Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolar-
beitsplätze). In dem Fall sind die Aufwen-
dungen für das häusliche Arbeitszimmer
abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem
Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung
seiner gesamten Innendienstarbeiten er-
forderlichen Umfang zur Verfügung stand.
Dies muss aber nicht bei jedem Poolar-
beitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass
ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeits-
platz sein kann und zwar dann, wenn bei
diesem - anders als im Streitfall - aufgrund
der Umstände des Einzelfalls (ausreichende
Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstli-
che Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet
ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche
Tätigkeit in dem konkret erforderlichen
Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzah-
ler in seinem häuslichen Arbeitszimmer ei-
nen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem
er gemäß einer Vereinbarung mit seinem
Dienstherrn an bestimmten Wochentagen
seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Ge-
richt versagte den Werbungskostenabzug
für das häusliche Arbeitszimmer, weil der
Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus
des häuslichen Arbeitszimmers entsprach
und dem Steuerzahler an der Dienststelle
auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfü-
gung stand“. Es war ihm weder untersagt,
seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit
und damit auch an den eigentlich häusli-
chen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die
Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in
tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise
eingeschränkt.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Unternehmer/Beteiligungen
Betriebsaufgabeerklärung bei
Verpachtung einer Apotheke im
Ganzen
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs
führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebs-
aufgabe. Hierzu muss gegenüber dem
Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung
abgegeben werden, die eindeutig erkennen
lässt, dass sich der Verpächter für eine Auf-
gabe des Betriebs entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer
Einkommensteuererklärung 1998, die erst
im Jahre 2000 beim zuständigen Finanz-
amt eingereicht wurde, die Überlassung
der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Die Anlage GSE enthielt den Vermerk
„Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klar-
gestellt, dass eine Erklärung zur Betriebs-
aufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwir-
kung abgegeben werden kann. Ob die in
dem geschilderten Fall abgegebene Aufga-
beerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe
der entsprechenden Einkommensteuerer-
klärung wirkt, kann so nicht abschließend
beurteilt werden. Das Gericht muss im
Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem
Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.
Nachträglicher Wegfall der
Steuerbegünstigung für Betriebs-
vermögen
Die unentgeltliche Übertragung von Be-
triebsvermögen, land- und forstwirtschaft-
lichem Vermögen sowie von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ist unter bestimm-
ten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich
privilegiert. Es wird ein Verschonungsab-
schlag und ein Abzugsbetrag gewährt. Bei-
de können insoweit rückwirkend wegfallen,
als begünstigtes Vermögen innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird.
Als Veräußerung gilt jede entgeltliche
Übertragung. Unerheblich ist, aus welchen
1 3,4