DER MONAT 01.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 1.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2021. Umsatzsteuersätze ab 2021 Die eingeführte Senkung der Umsatzsteuer- sätze ab dem01.07.2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Infolgedessen erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab dem01.01.2021 wie- der von 16 % auf 19 % sowie von 5 % auf 7 %. Beispiel: Zu einer im 2. Halbjahr 2020 ge- stellten Anzahlungsrechnung mit 16 % ge- sondert ausgewiesener Umsatzsteuer, wird die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht. Lösung: Da der Leistungszeitpunkt imJahr 2021 liegt, gilt der Steuersatz von 19%. Für die Anzahlung ist nachträglich die Differenz von drei Prozentpunkten im Voranmeldungszeit- raum der Leistungserbringung abzuführen. In derartigen Anzahlungsrechnungen kann bereits der ab 2021 gültige Steu- ersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Leistung oder sonstige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird. Für den Rech- nungsempfänger besteht dann die Mög- lichkeit, die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer abzuziehen. Eine Besonderheit ergibt sich bei Gastro- nomieumsätzen. Dort werden die Umsatz- steuersätze im Jahr 2021 zweimal geändert: Gilt für die Abgabe von Speisen im Zeit- raum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ist ab dem 01.07.2021 für diese Umsätze wieder der Steuersatz von 19 % anzuwenden. Zweites Familienentlastungs- gesetz und Vereinfachung bei Kindergeldanträgen Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem Zweiten Familienentlastungsgesetz zuge- stimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dann am 01.01.2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Kraft treten. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes: ● Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. ● Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. ● Der Freibetrag für den Betreuungs-, Er- ziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird ab dem 01.01.2021 um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht. ● Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro bei der Zusammenveran- lagung von Verheirateten oder Lebenspart- nerschaften (2020: 7.812 Euro). ● Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuer- pflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: • 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, • 2022 weiter auf 9.984 Euro. ● Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkom- mensteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. ● ZumAusgleich der sog. kalten Progressi- on wird der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs anpassen. ● Darüber hinaus werden auf Basis der bis- herigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbe- halt bei Kapitalerträgen vorgenommen. Ebenfalls am 27.11.2020 hat der Bundesrat den Weg für Verbesserungen bei Anträgen auf Familienleistungen freigemacht und einem Gesetz zur Digitalisierung entspre- chender Verwaltungsverfahren zugestimmt. Das Gesetz wurde vomBundespräsidenten unterzeichnet und am 09.12.2020 im Bun- desgesetzblatt verkündet. In Kraft trat es zu großen Teilen am Folgetag. Im Übrigen tritt es am 01.01.2022 in Kraft. Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung. Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigs- ten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, sodass die Daten nicht mehr- fach eingegeben werden müssen und Be- hördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden - z. B. Einkommensnachweise für den Elterngeld- antrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltda- ten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entschei- den, ob sie solche Angebote nutzen wollen. Kassenführung Unternehmer, die elektronische Registrier- kassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwen- dung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet. Diese Frist wurde vom Bundesfinanz - ministerium bis zum 30.09.2020 verlän- gert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicher- heitseinrichtung geplant, diese aber nach- weislich noch nicht verfügbar ist. ● Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung. ● Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. Bundesfinanzministerium sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Degressive Abschreibung Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise haben den Gesetz- geber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagever- mögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Damit ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem Zweiein-halbfachen der linea- ren Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben. Entfernungspauschale Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 01.01.2021 wird Wichtige steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

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