DER MONAT 01.2021

HSP NEWS DER MONAT 1.21 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.21: Monatsinformation Januar 2021. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege Die Beteiligten stritten sich um die Be- rechtigung des Klägers, Vorsteuervergü- tung zu erhalten bzw. ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt ein- gescannter Originalrechnungen den Anfor- derungen und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Einreichung von eingescannten Rechnungskopien in elektronischer Form genüge den Erfordernissen an eine ord- nungsgemäße Beantragung der Vorsteu- ervergütung. Soweit das deutsche Recht verlangt, dass für eine ordnungsgemäße Antragstellung die Originalrechnungen ein- gescannt und auf elektronischemWeg dem Antrag beigefügt werden müssen, verstoße diese Regelung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben und müsse einschränkend ausge- legt werden. Im Übrigen sei die Einreichung eines Scans des Originals einer Rechnung auch nicht erforderlich, um Missbräuche durch mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden. Umsatzsteuer Auch bei Online-Weihnachtsfeier Steuerregeln beachten Auch wenn eine Firma für dieMitarbeiter eine Weihnachtsfeier virtuell ausrichtet, gelten steuerliche Voraussetzungen. Andernfalls fällt für die Arbeitnehmer Lohnsteuer an. Online-Weihnachtsfeiern können durchaus aufwändig ausgestaltet sein, vom Essens- und Getränkepaket, das Mitarbeitern nach Hause geliefert wird, über virtuelle Cocktail- mix- oder Kochkurse bis hin zumgemeinsa- men Onlinespiel, gibt es zahlreiche Angebote. Grundsätzlich bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsfeier bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitar- beiter steuerfrei. Wenn die Feier teurer wird, sind für den Teil, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversiche- rungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurech- nen. Denn dann gilt die Weihnachtsfeier als sog. geldwerter Vorteil. Alternativ kann der Arbeitgeber den höheren Aufwand pauschal versteuern. Soll dies ver- miedenwerden, sollten bereits bei der Planung der Feier die Kosten pro Mitarbeiter im Auge behalten werden. Dabei sind auch Geschen- ke, die die Mitarbeiter im Rahmen der Weih- nachtsfeier erhalten, in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen. An der Feier müssen alle Arbeitnehmer der Firma oder Abteilung teil- nehmen dürfen und prinzipiell sind nichtmehr als zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei. Diese Regel gilt auch in der Corona-Krise, d. h., die Weihnachtsfeier kann nicht einfach ins kommende Jahr verschoben und dann 2021 dreimal gefeiert werden. Wenn der Ar- beitgeber öfter als zweimal im Jahr Feiern veranstaltet, sind dieweiteren Feste prinzipiell - ohne Freibetrag - voll steuerpflichtig. Lohnsteuer für durch Steuerberater erstellte Steuererklä- rungen wird bis zum 31.03.2021 verlängert. Das teilte das Bundesfinanzministerium am 04.12.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Krise mit. Am 17.12.2020 hat sich die Große Koalition darüber hinaus kurzfris- tig auf eine umfassendere Fristverlängerung geeinigt, die bis 31.08.2021 reichen soll. Zudem werden den Angaben zufolge auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona- Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, kön- nen bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021. Damit würden bis Ende Dezember 2020 befristete Regelungen verlängert. ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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