DER MONAT 01.2021

3 HSP NEWS DER MONAT 1.21 Handwerker-Rechnung steuerlich geltend machen - Arbeiten zum Jahreswechsel nutzen Wer zu Hause Handwerker beschäftigt, kann die Ausgaben steuermindernd gel- tend machen. Absetzbar sind 20 % der Arbeitskosten. Maximal kann damit die Steuerlast jedoch nur um 1.200 Euro ge- senkt werden, denn die Handwerkerkosten sind bei 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Vor dem Jahreswechsel kann man dabei einen Gestaltungsspielraum nutzen. Berücksichtigt wird der Steuerabzug grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Das heißt: Wer in diesem Jahr die Grenze von 6.000 Euro be- reits voll ausgeschöpft hat, kann die Kosten auch verteilen. So kann zum Beispiel mit dem Handwerker vereinbart werden, dass die nächste Rechnung erst im Januar 2021 bezahlt wird. Bei größeren Arbeiten ist es ggf. möglich, im alten Jahr eine Abschlags- zahlung zu leisten und den Rest erst im kommenden Jahr zu zahlen. Schließlich steht dann wieder ein unverbrauchter Ab- zugsbetrag von 6.000 Euro zur Verfügung. Bei umfangreicheren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich so die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar bezahlt wurde. Absetzbar sind zudem nur die Kosten für die Arbeitsstunden, An- fahrtskosten und Gerätemaschinenstun- den. Materialkosten sind nicht abzugsfähig. Keine Steuerermäßigung für Reini- gung einer öffentlichen Straße und für in Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten Die spätere Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Auf- wendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Anlieger hatten diese Kosten anteilig zu tragen. Die Tischlerarbeiten umfassten die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und an- schließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Der Bundesfinanzhof hat die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts bestä- tigt. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwer- kerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Das sei hier nicht der Fall. Frist zur Abgabe von Steuererklä- rungen für 2019 verlängert Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 Einkommensteuer die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilo- meter auf 0,35 Euro erhöht. Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 kmer- rechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 kmx 0,30 Euro). Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Wer- bungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Ar- beitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesam- te betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale zählt aller- dings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden. Verbilligte Vermietung Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unent- geltlichen Teil aufzuteilen, wenn bei Über- lassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als bisher 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt folg- lich die Miete unter 66 %, werden die Wer- bungskosten nur anteilig anerkannt, und zwar nur die, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. Die ortsübliche Miete setzt sich zusammen aus der Kalt- miete zzgl. den umlagefähigen Betriebs- kosten. Diese Vorschrift greift nicht nur bei der Vermietung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Fremde. Ab 2021 wird die bislang gültige 66 %- Grenze auf 50 % gesenkt! Rückführung des Solidaritäts- zuschlags 1995 Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze bei der Einzel- und Zusammenveranlagung wird angehoben. Diese beträgt bei der Einzel- veranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro. Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurz- arbeitergeld und zum Saison-Kurzar- beitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro bleiben befristet bis zum 30.06.2021 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sach- bezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte. Stärkung für das Ehrenamt Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spen- dennachweis möglich. Freigrenze für Sachbezüge und Ent- lastungsbetrag für Alleinerziehende Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird im Jahressteuergesetz von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Die Neure- gelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehen- de wurde bereits begrenzt auf die Kalender- jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro ange- hoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranla- gungszeitraum 2022 erhalten.

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