DER MONAT 12.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 12.20 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Mu- sik unterschiedlicher Stilrichtungen (u. a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Ver - anstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vorder- grund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege. Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht. Die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert- zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung sei nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung sei kein geeignetes Kriteri- um für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlaggebende Rolle spielen. Schließlich habe das Finanzgericht auch nicht dargelegt, weshalb ungewiss blei- be, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den „Durchschnittsbesucher“ bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsen- de nahe war. Nun muss das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber befinden, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben. Ermäßigter Steuersatz für Skripte auf einer Homepage Die Klägerin erstellte neben ihrer nicht- selbständigen Tätigkeit Skripte, welche als Unterrichtsgrundlagen genutzt wer- Umsatzsteuer zu kürzen, noch finde eine gewinnmindern - de Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung statt. Die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und des - sen spätere Veräußerung würden zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten seien. Grundfreibetrag und Kindergeld wird für 2021 erhöht Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite Familien - entlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regie- rungsentwurf nochmals angehoben. Au- ßerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat. Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zwei - te Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreu - ungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Frei- stellung des Kinderexistenzminimums die- nenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt. Der steuerliche Grundfreibetrag von der - zeit 9.408 Euro sollte nach demRegierungs - entwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Exis - tenzminimumberichts hoben die Koalitions- fraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grund - freibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro. Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office Der Bundesrat setzt sich für die Anerken- nung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellung - nahme der Länder zum Entwurf des Jah- ressteuergesetzes 2020 hervor. Darin regt der Bundesrat an, das Home- Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den gelten- den Regelungen im Einkommensteuerge- setz zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Re- gelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendun- gen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein müsse, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home-Office Gebrauch gemacht werde. Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen Jeder Eigentümer einer Eigentumswoh- nung bzw. eines Teileigentums kennt die Instandhaltungsrücklage, weil die Eigen - tümer zu deren Ansammlung nach dem Wohneigentümergesetz (WEG) verpflichtet sind. Der Verwalter der Wohnanlage erhebt Beiträge zum Ansammeln der Rücklage und verwaltet das Geld für die Eigentümer. Für selbst genutzte Eigentumswohnungen hat diese Rücklage - bis auf die Zinsen für das Guthaben - keine steuerliche Bedeutung. Wird die Wohnung aber vermietet, können die angesammelten Beiträge als Werbungs - kosten abgezogen werden. Allerdings nicht im Zeitpunkt der Zahlung an den Verwalter, sondern erst dann, wenn der Verwalter das Geld für Reparaturen ausgibt. Das gezahlte Wohngeld ist in diesen Fällen also um die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen und um die tatsächlichen Zahlungen für Reparaturen zu erhöhen. Werden aber mit der Instandhaltungsrücklage Investiti - onen finanziert, die zu Herstellungskosten führen, z. B. für den Neubau von Garagen, Anschaffung von Markisen (wenn es vorher keine gab), dann können nur die sich daraus erhöhten AfA-Beträge als Werbungskosten abgezogen werden. Wird eine Eigentumswohnung veräußert, geht das Guthaben der Instandhaltungsrück - lage anteilig auf den Erwerber über. Dieses Guthaben gehört nicht zu den Anschaffungs- kosten der Wohnung undmuss infolgedessen vomKaufpreis vor der Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden abgezogen werden. Die AfA-Bemessungsgrundlage verringert sich dadurch anteilig, aber die späteren Entnah- men aus der Rücklage sind für den Erwer- ber Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Abzug wirkt sich auch auf die Bemessungsgrund- lage für die Grunderwerbsteuer aus, sodass es sinnvoll ist, das Guthaben im Kaufvertrag besonders aufzuführen. Falls der Veräußerer durch den Verkauf ei- nen Gewinn erzielt, ist dieser ebenfalls umdas Guthaben zu verringern. Die Übertragung auf den Erwerber führt für den Veräußerer nicht mehr zumWerbungskostenabzug.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=