DER MONAT 12.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 12.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2020. Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands- semester besser absetzbar Das Finanzamt muss Kosten für ein Aus- landssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausga- ben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommen- steuer berücksichtigt werden. Die Klägerin nahm nach einer abge- schlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemes- ter absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätig- keitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der kon- kreten Höhe der Kosten zurück. Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeits- wirksam auf das Sponsoring oder die Pro- dukte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Wenn das Sponsoring durch eine Freiberuf - ler-Personengesellschaft erfolgt, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. Streitig war hier, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zu- sammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Zu den Betriebsausgaben gehö- ren auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Perso- nen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaft- lichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Anse- hens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleis- tungen seines Unternehmens werben will. Kind in Ausbildung - Ausbildungs- freibetrag beantragen Das Finanzamt gewährt Eltern auch für er- wachsene Kinder steuerliche Vorteile. Wenn Volljährige eine Berufsausbildung machen, können Eltern zur Abgeltung des entstehen- den Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinder- freibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Dafür muss allerdings ein Antrag gestellt werden. Voraussetzung für den Ausbildungsfrei- betrag ist, dass die Eltern für das Kind Kin- dergeld erhalten und das Kind zudem aus- wärtig untergebracht ist. Solange sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befindet, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Bezieher von Kindergeld müssen über Ausbildungsabbruch infor- mieren - Rückforderung möglich Eltern erhalten Kindergeld auch für volljähri - ge Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden. Eine Mutter hatte für ihre Tochter Kinder- geld erhalten. Diese unterbrach ihre Ausbil- dung wegen der Geburt eines Kindes. An- schließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Ände- rungen teilte die Mutter der Familienkasse allerdings nicht mit. Sie bezog weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Die Familien- kasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr be- stand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe. Der Bundesfinanzhof hielt die Auffas - sung der Familienkasse für rechtmäßig, denn die fehlerhafte Auszahlung des Kin- dergeldes habe die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrektur bei den Sozi- alleistungen nicht mehr möglich sei. An- ders wäre es, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückfor- derung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billig- keitsgründen in Betracht kommen. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebs- vermögen gehörenden, aber teil- weise privat genutzten Kfz Ein Steuerpflichtiger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung einerseits antragsgemäß eine Abschreibung (AfA) für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwen- dungen einschließlich der Abschreibung. Der steuermindernde Effekt der Abschreibung wurde infolge der Besteuerung der Nut - zungsentnahme bei wirtschaftlicher Be- trachtung teilweise „neutralisiert“, weshalb der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebsein- nahme ansetzte. Das Finanzamt war dem- gegenüber der Meinung, es müsse der volle Verkaufserlös versteuert werden. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass der Veräußerungserlös - trotz vorangegange - ner Besteuerung der Nutzungsentnahme - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig Einkommensteuer HINWEIS Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.

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