DER MONAT 12.2020

HSP NEWS DER MONAT 12.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 12.20: Monatsinformation Dezember 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel Eine Urgroßmutter schenkte ihren Uren- keln eine Immobilie. Ihre Tochter (Groß - mutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Frei - beträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Ge - setz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differen- ziere zwischen Kindern und Abkömmlin- gen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkin- der. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlin- ge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. Erbschaft-/Schenkungsteuer ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 % Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Ver- ordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2020 die Ressort- und Verbände-beteiligung ein- geleitet. Der Abgabesatz zur Künstlersozial- versicherung wird im Jahr 2021 4,4 % betra - gen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 % nur geringfügig angehoben werden. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selb - ständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der ge - setzlichen Kranken-, Pflege- und Renten- versicherung einbezogen. Die selbständi - gen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch ei- nen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unterneh- men (30 %), die künstlerische und pub - lizistische Leistungen verwerten, finan - ziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalen- derjahr festgelegt. Bemessungsgrund- lage sind alle in einem Kalen-derjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Min - destlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bun- deskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von der- zeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen: ● zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro ● zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro ● zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro ● zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro Arbeits-/Sozialrecht den konnten. Die Bereitstellung der Skrip- te erfolgte dabei ausschließlich auf elekt- ronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Homepage. Sie wies in den Rechnungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Ein Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuer- satz von 19 % unterlägen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsätze stellen im Inland steuerba - re und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die dem Regelsteuersatz von 19 % un - terliegen. Zwar können nach der Mehrwert- steuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die er- mäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien sowie Lieferung von Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen angewandt wer- den. Jedoch habe die Klägerin keine Liefe- rungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trä-gern erbracht, sondern diese ihren Nutzern auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Down- load zur Verfügung gestellt. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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