DER MONAT 11.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 11.20 Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb Die Grunderwerbsteuer ist nach § 9 GrEStG auf die jeweilige Gegenleistung zu entrich- ten. Als Gegenleistung kommen in Betracht: ● beim Kauf: der Kaufpreis einschließlich weiterer Leistungen des Erwerbers an den Verkäufer. Außerdem Leistungen des Erwer- bers an andere Personen, die dafür auf den Erwerb des Grundstücks verzichten (z. B. bei einem bestehenden Vorkaufsrecht). Auch Leistungen eines Dritten an den Verkäufer, damit er demKäufer dasGrundstück verkauft. ● beim Tausch: der Wert des eingetausch- ten Gegenstandes und einer evtl. Zuzahlung. ● bei der Enteignung: die Entschädigung des hoheitlichen Enteigners. Besonderheiten hinsichtlich der Bemes- sungsgrundlage bestehen für den Fall, dass der Grundstückserwerber nicht nur den un- bebauten Grund und Boden erwirbt, sondern auch gleichzeitig mit dem Veräußerer oder einer von dieser bestimmten Person bzw. Gesellschaft einen Vertrag über die Errich- tung eines Gebäudes abschließt. Wenn also der Erwerber hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ Grunderwerbsteuer schale - also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch. Spenden steuermindernd geltendma- chen - auch Sach- und Zeitspenden Spenden mindern die Einkommensteuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisa- tionen gehen. Zu diesen Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staat- liche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Spenden müssen nicht zwingend Geld- beträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind - gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzie- len würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergü- tung entspricht dann dem Spendenbetrag. Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestä- tigung der Bank. Kindergeld für ein ausbildungs- unfähig erkranktes Kind - Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig er- krankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird eine solche Sicht- weise den besonderen medizinischen He- rausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärzt- licher Bescheinigungen bestehen sollten, seien diese im Rahmen einer Einzelfallüber- prüfung abzuklären. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen. Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leis- tungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten angesetzt werden. Besondere Schwierigkeiten bei der Be- wertung bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewer- bes. Bei diesen unfertigen Leistungen müs- sen zunächst die Herstellungskosten ermit- telt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unterneh- merlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis ei- ner Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leis- tung niedriger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonsti- gen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dannmuss durch einen Ab- schlag von den Herstellungskosten der Ver- lust bereits im Jahresabschluss vorgenom- men werden, in demder Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrech- nung der Leistung imFolgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eineMinde- rung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet wer- den, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor. Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewer- tung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlags- rechnungen angefordert und beglichen, die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Ar- beiten liegt also imWesentlichen bei der Kal- kulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesemGrund kann der eventuelle Verlust am sichersten retro- grad aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden. Abzug von Scheidungskosten im Einkommensteuerrecht Kosten im Zusammenhang bzw. aus Anlass einer Ehescheidung können häufig einen großen Betrag ausmachen. Ein Abzug die- ser Aufwendungen in der Einkommensteu- ererklärung als außergewöhnliche Belas- tung ist allerdings trotzdem wegen einer ab 2013 geltenden Regelung fast unmöglich. Fallen allerdings Prozesskosten im Zu- sammenhang mit Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsempfänger an, dann sind für ihn/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus den Unterhaltszah- lungen abzugsfähig. Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltszahlende seine Aufwendun- gen als Sonderausgaben abzieht, denn nur in diesem Fall sind die Bezüge steuerpflich- tig. Dies hat das Finanzgericht Münster ent- schieden, dagegen läuft aber ein Revisions- verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Wird dagegen umVersorgungsausgleichs- zahlungen gestritten, z. B. wegen Beamten- pensionsansprüchen oder Betriebsrenten, müssen die Kosten eines Rechtsstreits bei diesen Einkunftsarten als vorweggenomme- ne Werbungskosten erklärt werden. Geht der Rechtsstreit für den Klagenden er- folglos aus, können dieWerbungskosten trotz- dem imgleichen Umfang abgezogen werden, wie bei einem daraus folgenden Einkünfte- bezug. Der Unterhaltsleistende kann bei ihm angefallene Kosten allerdings nicht absetzen.

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