DER MONAT 11.2020

HSP NEWS DER MONAT 11.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.20: Monatsinformation November 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefrei- ung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elek- trofahrzeuge, die in der Zeit vom18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen. Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schad- stoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Koh- lendioxid pro Kilometer an. Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert beste- hen. Allerdings gilt künftig für emissions- arme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autob- esitzer auch nur den über 30 Euro hinausge- henden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelas- sen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Be- steuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeu- ge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personen- beförderung als auch dem Gütertransport dienen (z. B. Kasten- oder Pritschenwagen). Das Gesetz wird nun über die Bundesre- gierung dem Bundespräsidenten zur Unter- zeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten. Steuer-Identifikationsnummer gewinnt an Bedeutung durch Registermodernisierungsgesetz Das Kabinett hat am 23. September 2020 den Gesetzentwurf zur Einführung und Ver- wendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes „Ordnungsmerkmal“ für besonders relevante Register eingeführt. Die Steuer-Identifikationsnummer soll zu einer Art Bürgernummer werden, die einer Behörde den einfachen Zugriff auf bereits vorhandene Daten zu einer Person bei einer anderen Behörde ermöglicht. Erlaubt sein soll diese Abfrage allerdings nur, wenn die betroffene Person zustimmt. Vorgesehen ist, dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, über einen sicheren Zugang selbst einzu- sehen, welche Behörden welche Daten zu ihm ausgetauscht haben. Zu den 56 Registern, in denen künftig zur Nutzung des neuen Verfahrens zusätzlich die Steuer-ID gespeichert werden soll, ge- hören neben dem Melderegister u. a. auch das Ausländerzentralregister, bestimmte Da- teien der Rentenversicherung, das nationale Waffenregister, das Insolvenzregister und das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen. Sonstiges der Bebauung an den Veräußerer gebunden ist, gehört auch der Preis für die Bauleistung zur Gegenleistung. Diese wesentliche Erhö- hung der Bemessungsgrundlage beruht auf zahlreichen, sehr ins Einzelne gehenden Ur- teilen des Bundesfinanzhofs. Auf der anderen Seite fällt auf den antei- ligen Kaufpreis für mitverkaufte bewegliche Gegenstände keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt auch dann, wenn es sich um mit dem Gebäude verbundene Einrichtungs- gegenstände, wie z. B. eine Einbauküche, eine Markise oder um Zubehör eines ge- werblich genutzten Grundstücks handelt. Das bedeutet, dass Ladeneinrichtungen und Betriebsvorrichtungen (wie z. B. Kräne, Bierleitungen, Hotelzimmer-Einrichtungen) nicht zum Grundstück gehören und deren anteilige Gegenleistung nicht der Grunder- werbsteuer unterliegt. In diesen Fällen ist es also sinnvoll, den Erwerbspreis bereits im Kaufvertrag aufzu- teilen. Auch die auf eine Eigentumswohnung entfallende anteilige Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für den Erwerb der Wohnung. Auch hierfür ist ein besonderer Ausweis im Kaufvertrag empfehlenswert. ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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