DER MONAT 11.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 11.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2020. Finanzminister setzen sich für zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt ein Bereits im Mai 2019 haben die Finanzmi- nister der Länder das Bundesfinanzmi - nisterium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemein- nützigkeitsrecht verbessert. Die Bundes- regierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht. Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuerge- setz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt ge- setzt und Vereinfachungen erreicht werden: ● Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Eh- renamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden. ● Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstä- ben der zeitnahen Mittelverwendung unter- liegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei - und auch die zustän- digen Finanzämter werden entlastet. ● Gleiches gilt für die notwendige Anhe- bung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Anpassungen würden - bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steueraufkommen - zu großen Er- leichterungen für die betroffenen Körper- schaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinner- mittlung mehr eingereicht werden müsste. ● Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemein- nützigen Bereich ermöglicht werden. Beratungen zum Jahressteuergesetz Steuerliche Auswirkung beim Arbeiten im Ausland Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, sollte sich vorab erkundigen, welche steuer- rechtlichen Regeln gelten. Neben den deut- schen Regeln muss man unter Umständen auch das ausländische Steuerrecht und - wenn vorhanden - die Abkommen zur Dop- pelbesteuerung beider Staaten beachten. Laut deutschem Einkommensteuer- gesetz gilt, dass eine Person dort, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort hat, Steuern zahlen muss. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz daher in Deutschland beibehält, ist er hier weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, muss also das gesamte inländische und ausländische Einkommen versteuern. Dieses Weltein- kommen erstreckt sich nämlich auch auf die im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit - unabhängig davon, ob den Lohn weiterhin der inländi- sche Arbeitgeber oder z. B. eine ausländi- sche Tochterfirma zahlt. Anders ist die Beurteilung, wenn ein Ar- beitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt, denn dann ist der Arbeit- nehmer in der Regel hierzulande nur noch mit Einkünften beschränkt steuerpflichtig, deren Quellen auch in Deutschland liegen. Zeitarbeiter: Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten zwi- schen Wohnung und Tätigkeitsstätte Das Finanzgericht Niedersachsen ent- schied, dass Arbeitnehmer, die in einem un- befristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeit- arbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen können, wenn das Zeitar- beitsunternehmen mit dem jeweiligen Ent- leiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Eine entsprechende Klage hatte vor dem Finanzgericht Niedersachsen keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Fahrten des Klägers mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung zu seinem Einsatzort nur mit der Entfernungspauschale berücksich- tigt. Der Kläger habe an seinem Einsatzort seine erste Tätigkeitsstätte, denn er war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet. Entgegen der Auffassung des Klägers han- dele es sich bei seinem Einsatz nicht um einen Fall der Kettenabordnung. Geltendmachung vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienst- leistungen nur mit Nachweis Ein Ehepaar wohnte in einer vom Eigentü- mer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümerge- meinschaft erfolgte durch eine Hausver- walterin. Sie verlangten steuerliche Berück- sichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Dazu legten sie eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausver- waltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung vor. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Das Finanzgericht Niedersachsen hielt das für rechtmäßig. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrech- nung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfal- lenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst- leistungen sowie für Handwerkerleistun- gen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträ- ge berücksichtigungsfähig seien, insbeson- dere, wie hoch der Anteil der steuerbegüns- tigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen. Pendlerpauschale steigt ab 2021 Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen sollen ab dem kommenden Jahr steuer- lich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungs- kilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Die- sen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Ar- beitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfer- nung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten. Geringverdiener, die mit ihrem zu versteu- ernden Einkommen unterhalb des Grund- freibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobi- litätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilo- meter 14 Prozent der erhöhten Pendlerpau- Einkommensteuer

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