DER MONAT 10.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 10.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2020. Handwerkerkosten steuermin- dernd geltend machen Wer für Arbeiten imPrivathaushalt Handwer- ker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungser- bringer gegenüber demLeistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung ab- rechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leis- tenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quit- tung werden vomFinanzamt nicht anerkannt. Begünstigt sind alle handwerklichen Tä- tigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die imHaus- halt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervor- gehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlen- de Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbe- trag um bis zu 1.200 Euro reduzieren. Wenn die absetzbaren Handwerkerkos- ten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuer- abzug zu profitieren. Arztkosten als Folge eines Wege- unfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeits- stätte, im Gesetz als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet, dann kann er die Kosten dafür pauschal als Werbungskosten absetzen. Der pauschale Abzugsbetrag beläuft sich auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Strecke zwischenWohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr und einer Ent- fernung von 15 km beträgt dieser Pauschal- betrag demnach: 220 x 15 x 0,3= 990,00 Euro. Mit diesem Betrag sind alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten, d. h. sowohl laufende Betriebskosten, Abschreibung für den Pkw und auch Parkgebühren am Tätigkeitsort. Aber auch außergewöhnliche Kosten, wie z. B. ein Motorschaden nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung und insbesondere Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden, fallen unter die Abgeltungs- wirkung. Diese Abgeltung betrifft aber nur die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug. Nicht unter die Kosten fallen Aufwendun- gen zur Beseitigung oder Linderung von Kör- perschäden des Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof in einemUrteil entschieden. Bei einem Autounfall auf dem Weg zur Ar- beit hatte die Arbeitnehmerin Verletzungen im Gesicht und insbesondere der Nase er- litten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm zwar die Kosten der Operation, es verblieben aber noch darüber hinaus wei- tere Behandlungskosten von 2.400 Euro, die die Arbeitnehmerin selbst trug. Diese Kosten konnten somit zusätzlich abgezogen werden. Das erfreuliche dabei ist, dass die Kosten zusätzliche Werbungskosten sind und nicht außergewöhnliche Belastungen, von denen vor dem Abzug eine Kürzung als zumutbare Eigenbelastung (i. d. R. 3 % bis 7 % des Ge- samtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen ist. Werbungskosten: Auch Aufwen- dungen für Einrichtung von Home- office geltend machen Arbeitnehmern wird eine Werbungskosten- pauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro über- schritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerk- schaftsbeiträge oder Fortbildungen. Aber auch wer sich wegen der Corona-Kri- se zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höhe- ren Ausgabenmüssen die Kosten über meh- rere Jahre abgeschrieben werden. Umzugskostenpauschale rechtmä- ßig auch bei niedrigeren Ausgaben Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich ver- anlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Abzug der Umzugskosten- pauschale auch dann rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Eine Arbeitnehmerin, die beruflich bedingt umgezogen war, machte in ihrer Steuerer- klärung im Rahmen der Werbungskosten die Umzugskostenpauschale für „sonstige Umzugskosten“ geltend. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht. Bei der Pauschale handele es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Mit der Anerkennung einer Pauschale solle ge- rade auf Einzelnachweise verzichtet werden. Familienheimfahrten mit teilent- geltlich vom Arbeitgeber überlas- senem Firmenwagen absetzbar? Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht ent- schieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeit- nehmer für die Überlassung eines Firmen- wagens tatsächlich Kosten entstehen. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltli- cher Überlassung eines Firmenwagensman- gels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer imRahmen eines Arbeitsver- hältnisses - auch für die Durchführung von Privatfahrten - einen Firmenwagen überlas- sen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) be- rücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geld- werten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer be- ruflich veranlassten doppelten Haushalts- führung. Der Kläger begehrte beim beklag- ten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Famili- Einkommensteuer

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