DER MONAT 10.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 10.20 enheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenemKilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung. Für die Richtigkeit des Jahresab- schlusses ist der Mandant verantwortlich Immer wieder gibt es Auseinanderset- zungen darüber, wer für die im Jahresab- schluss eines Unternehmens enthaltenen Zahlen verantwortlich ist: der Steuerbera- ter, der den Abschluss erstellt hat oder der Mandant (Auftraggeber), der den Abschluss unterzeichnet und damit anerkannt hat. Diese Frage wird insbesondere dann akut, wenn ein Unternehmen nach Veröffentli- chung eines Jahresabschlusses Insolvenz angemeldet hat und der Insolvenzverwalter Forderungen auf Schadensersatz stellt. Stellt der Steuerberater also bei seiner Tätig- keit fest, dass ein Unternehmen bilanzmäßig überschuldet ist, dann gehört es zu seinen Pflichten „kraft seines überlegenen Wissens“, wie ein Gericht hierzu festgestellt hat, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz hin- zuweisen und ihmzu empfehlen, die Insolven- zantragspflicht zu überprüfen. Hat er dies aber - nachweislich - getan, der Mandant reagiert aber darauf nicht, dann liegt die Verantwortung für den weiteren Ablauf beimUnternehmer. Die unmittelbare Folge einer Insolvenz für den Jahresabschluss liegt zunächst darin, dass die Bewertung des Vermögens nicht mehr unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens erfolgen kann, son- dern Liquidationswerte angesetzt werden müssen. Nun gibt es aber auch unverbes- serliche Optimisten, die lange - i. d. R. zu lange - darauf hoffen, dass ein Investor den besonderen Wert eines „Startup“-Unter- nehmens erkennt und mit Eigenkapital die Fortführung ermöglichen wird. Wenn unter dieser Voraussetzung der Steuerberater bei der Bilanzstellung weiter von Fortführungs- werten ausgeht, dann aber nicht auf sein Risiko. Der Steuerberater kann nur warnen, der Unternehmer muss handeln! Gastronom erhält keine „Corona- Entschädigung“ Das Landgericht Hannover hat die Klage ei- nesGastronomen abgewiesen, der vomLand Niedersachsen Entschädigung für Umsatz- verlustewährend des coronabedingten „Lock- downs“ verlangt hatte. Es ist eine der bundes- weit ersten rechtskräftigen Entscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen. Das Gericht hatte keine Rechtsgrundla- ge für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen kön- nen: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Re- gelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsan- ordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Ent- schädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsehe. Auch aus allgemeinemStaatshaftungsrecht bestehe kein Entschädigungsanspruch, da demKläger durch die eine Vielzahl von Wirt- schaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Son- deropfer auferlegt worden sei. Zivilrecht Lohnsteuer Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail führt zu unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung Im Juli/August 2013 führte das zustän- dige Prüfungsfinanzamt bei einer Steuer - pflichtigen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Mit dem darauf folgenden Nachfor- derungsbescheid forderte das Finanzamt von der Steuerpflichtigen Lohnsteuer, So- lidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbe- scheid legte die Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt ver- warf den Einspruch als unzulässig, da er verfristet sei. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Und auch der BFH bestätigte die Auffas- sung des Finanzgerichts. Die Klägerin habe den Einspruch fristgerecht eingelegt. Es habe die Jahresfrist gegolten, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbe- scheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Nach dem 01.08.2013 sei der Hinweis nicht länger ent- behrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrück- lich im Gesetz genannt ist. Da der Bescheid nach dem 01.08.2013 ergangen war, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Ein- spruchseinlegung enthalten müssen. Verfahrensrecht Geschäftsführerin einer insolven- ten GmbH muss für Nichtabfüh- rung von Lohnsteuer haften Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer einer GmbH zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunk- ten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsfüh- rerpflichten dar. Weder der Antrag auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbinden lt. Fi- nanzgericht München den Geschäftsfüh- rer von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren Lohnabzugs- beträge in zutreffender Höhe. Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen - Fehlende Gemeinnützigkeit Das Finanzamt hatte einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagierte und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, wegen unangemessen hoher Geschäftsfüh- rerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 - 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Ent - scheidung imWesentlichen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzu- nehmen seien, sei durch einen sog. Fremd- vergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstruktu- runtersuchungen für Wirtschaftsunterneh- men herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von ge- meinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu

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