DER MONAT 10.2020

HSP NEWS DER MONAT 10.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 10.20: Monatsinformation Oktober 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Baukindergeld noch vor Jahresen- de beantragen Familien mit minderjährigen Kindern können nur noch bis 31.12.2020 Baukindergeld be- antragen. Wer bis zu diesemStichtag keinen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen oder eine Baugenehmigung vorliegen hat, kann die Förderung dann nicht mehr beantragen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das zu versteuernde Haushaltseinkommen für eine Familie mit einemKind maximal bei 90.000 Euro pro Jahr liegt. Für jedes weitere Kind kann das Einkommen um 15.000 Euro höher liegen. Pro minderjährigem Kind er- halten Familien beim Hausbau oder Immo- bilienkauf einen Zuschuss von 1.200 Euro im Jahr über 10 Jahre lang, d. h. 12.000 Euro insgesamt je Kind. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Hinweise zur Vergabe der Umsatz- steuer-Identifikationsnummer DasBundeszentralamt für Steuern (BZSt)weist darauf hin, dassdieVergabederUmsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausschließ - lich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen. Mit diesem Hinweis reagiert das BZSt auf vermehrte Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespei- cherten Daten. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten: ● Name und Anschrift der Antragstellerin oder der Antragstellers, ● Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird, ● Steuernummer, unter der das Unterneh- men geführt wird. Er kann über ein Kontaktformular zum Thema „Vergabe der USt-IdNr.“ gestellt werden. Voraussetzung für eine erfolgrei- che Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden. Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Umsatzsteuer Schenkungsteuerfolgen bei Einla- gen in eine Personengesellschaft Wenn eine Personengesellschaft neues Kapital benötigt, dann kann dies durch eine anteilsgemäße Erhöhung des Kapitals durch alle Gesellschafter oder aber durch eine über seinen Anteil hinausgehende Einzahlung eines Gesellschafters erfolgen. Letzteres passiert in der Regel nur bei Familienge- sellschaftern, wenn die anderen Mitgesell- schafter nicht genügend Vermögen haben, um diese Einlage mitzufinanzieren oder wenn damit eine vorweggenommene Erb- folge eingeleitet werden soll. Durch eine Einlage in das Gesamthands- vermögen einer Personengesellschaft erhöht sich der Wert aller Gesellschaftsanteile im Verhältnis der Beteiligungsquoten. Es liegt dadurch eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter vor. Damit erfolgt im Steuerrecht eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung einer Einlage. Dort wird die Einlage in eine Perso- nenhandelsgesellschaft als Schenkung an die Gesellschaft angesehen. Im Erbschaftsteuerrecht wird jedoch durch die Rechtsform der Personengesell- schaft „durchgegriffen“ auf die jeweiligen Gesellschafter. Dieser Durchgriff hat aber nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Er hat zur Folge, dass sowohl bei der Einord- nung in die Steuerklassen als auch bei der Höhe des persönlichen Freibetrags auf die Beziehung zwischen Schenker und Berei- cherten abgestellt wird. D. h., sind Mitgesell- schafter die Kinder des Einlegenden, kommt die Steuerklasse I, Freibeträge für Kinder und der Steuersatz für die Steuerklasse I zur An- wendung. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ungleichmäßige (disquotale) Einlagen in eine Personengesellschaft zu Schenkungen an die anderen Gesellschaf- ter führen, wenn diese dem Schenker keine Gegenleistungen gewähren. Erbschaft-/Schenkungsteuer bewerten, die den oberen Rand dieser Band- breite um mehr als 20 % übersteigen. Wenn ein unangemessen hohes Geschäftsführer- gehalt vorliege, sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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