DER MONAT 09.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 9.20 Versteuerung von Essenszu- schüssen in Form von „R.-Restaurantschecks“ Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), beschäftigte bis zu 21 Mitarbeiter. Unter anderem übergab sie an ihre Arbeit- nehmer sog. R.-Restaurantschecks. Die Re- staurantschecks wurdenmit demamtlichen Sachbezugswert bewertet und pauschal ver- steuert. Die GbR verwies auf die Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein- Westfalen. In ihrer Anweisung zum Thema „Gehaltsumwandlung; Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Ar- beitergeberleistung” gehe die OFD von einer zulässigen Steuervergünstigung aus. Die Klage der GbR hatte vor dem Finanz- gericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Nach Auf- fassung des Gerichts dient die Ausgabe der Restaurantschecks der Verpflegung der Ar- beitnehmer. D. h., sie sei mit einer Mahlzei- tengestellung durch den Arbeitgeber imWe- sentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Lohnsteuer übersteigt die Grenze von 928 Euro. Wäre die Lieferung noch im Juni 2020 erfolgt, wären die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Keine Doppelberücksichtigung von einmaligem Aufwand Im Streitfall wurden im Jahr 2008 ange- schaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst. Zunächst wurden diese im Zahlungsjahr als sofort ab- zugsfähige Werbungskosten berücksichtigt und zusätzlich im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnend ab Anschaffung in 2008. Zwar wurde der Fehler durch eine Betriebsprüfung festgestellt. Die Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsauf- wandes unterblieb jedoch. Mittlerweile konnte der Sofortabzug des Erhaltungsauf- wandes nicht mehr rückgängig gemacht werden, da das Jahr 2009 feststellungsver- jährt ist. Die Klägerin (eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts - GbR) begehrte für die Folgejahre nun trotz des nicht geänderten Sofortabzugs die Berücksichtigung der wei- teren Abschreibung. Mit der Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin ab. Die Vorinstanz - das Fi- nanzgericht Düsseldorf - habe die Gewäh- rung von Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr zu Recht abgelehnt. Durch die Geltendmachung der AfA und die gleich- zeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort ab- ziehbare Werbungskosten (Erhaltungsauf- wand) habe die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht, so der Bundesfinanzhof. Gewerbesteuer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Die auf die Einkünfte entfallende Einkommen- steuer nach der Tabelle wird dann verringert, wenn darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten sind und hierauf Gewerbesteuer zu entrichten ist. Die geschuldete Gewerbesteu- er wird aber nicht voll angerechnet, sondern nur begrenzt durch zwei Schranken. • 1. Grenze: Der Anrechnungsbetrag kann höchstens das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbe- trags ausmachen. Außerdem gilt hier die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer als weiterer Höchstwert. • 2. Grenze: Von der Summe aller posi- tiven Einkünfte ist der darin enthaltene Anteil an den Einkünften aus Gewerbe- betrieb zu ermitteln. Dieser Anteil, bezo- gen auf die tarifliche Einkommensteuer, kann höchstens gekürzt werden. Bei dem Mitunternehmer einer gewerb- lichen Personengesellschaft wird der Höchstbetrag aus seinem Anteil am Ge- werbesteuermessbetrag der Gesellschaft errechnet. Maßstab für den Anteil ist die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn ohne Vorweggewinne, Tätigkeitsvergütun- gen, Zinsen an Gesellschafter und Ergeb- nisse aus einem Sonderbetriebsvermögen. Dies wirkt sich insbesondere für den ge- schäftsführenden Gesellschafter mit ent- sprechender Vergütung negativ aus. Beteiligt an der Aufteilung sind nur Ge- sellschafter, die am Ende des Kalenderjah- res noch Mitglieder der Gesellschaft sind. Im Laufe des Jahres ausgeschiedene Ge- sellschafter erhalten damit keinen Anrech- nungsbetrag. Ein neu eintretender Gesell- schafter ist dagegen mit seiner Quote am Restgewinn am Gewerbesteuermessbetrag beteiligt, unabhängig davon, wann er in die Gesellschaft eingetreten ist. HINWEIS Im Zuge der gesetzlich eingeführten Vergünstigungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie ist der Anrechnungsfaktor ab 2020 auf 4,0 erhöht worden. Zum Vorsteuerabzug für Badreno- vierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office Die Kläger waren zu jeweils 50 % Eigen- tümer eines Zweifamilienhauses, das sie im Obergeschoss selbst bewohnten. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Bespre- chungsraum, Küche sowie Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home- Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovier- ten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Badezimmerrenovierung ent- fielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteu - er machten sie im Rahmen ihrer Umsatz- steuererklärung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vor- steuerbeträge nicht an. Die Klage vor dem Bundesfinanzhof hat - te keinen Erfolg. Die für Renovierungsauf- wendungen in Rechnung gestellte Umsatz- steuer könne für beruflich genutzte Büros und auch für Sanitärräume als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Vom Abzug dagegen ausgeschlossen sei- en Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Das Bundesfinanzministeriumhat mit einem Schreiben auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur postalischen Er - reichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer reagiert. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Ur - Umsatzsteuer

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