DER MONAT 09.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 9.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2020. Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung verlor der Sohn einer Kindergeldempfän- gerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang. Der zuständige Prüfungsaus- schuss stellte den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde der Sohnmit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert. Die Familienkas- se hob für den Monat März 2015 die Kinder- geldfestsetzung auf, weil der Sohn bereits exmatrikuliert gewesen sei. DieMutter ist der Meinung, es komme für das Ende der Berufs- ausbildung auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei. Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitmonat März 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da der Sohn nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Die Hochschulausbildung sei grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange der Sohn im In- oder Ausland als ordentli- cher Studierender immatrikuliert sei. Aller- dings komme es allein auf eine formelle Im- matrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür beste- hen würden, dass das Kind seinem gewähl- ten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernst- haften und nachhaltigen Hochschulausbil- dung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen. Selbst genutztes Eigenheim: Pro- zesskosten wegen Baumängeln kei- ne außergewöhnlichen Belastungen Ein Ehepaar beauftragte imOktober 2015 ein Massivbau-Unternehmenmit der Errichtung eines Zweifamilienhausesmit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler ging das Ehepaar gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor und zahlte allein imJahr 2017 Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 Euro. 2018 wurde über das Vermögenn des Bauun- ternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ehepaar machte in seiner Einkommen- steuererklärung für 2017 u. a. die ihm ent- standenen Prozesskosten als außergewöhn- liche Belastungen geltend und wies auf seine extremangespannte finanzielle Situation hin. Das beklagte Finanzamt und auch das Fi- nanzgericht Rheinland-Pfalz lehnten die be- antragte Steuerermäßigung ab. Die Ansprü- che, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, hätten zwar ihr zukünftiges Eigenheimbetroffen und seien für sie von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewe- sen. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrund- lage zu verlieren oder die lebensnotwendi- gen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Beide seien erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis ent- sprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen. Es hätte notfalls verkauft werden können. Des Weiteren seien die Aufwendun- gen auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Eigenheims berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der norma- len Lebensführung. Auch seien Baumängel nicht unüblich, sodass entsprechende Pro- zesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen gel- tend gemacht werden könnten. Zudem sei auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses Eine besondere Vorschrift im Einkommen- steuergesetz (EStG) sieht den Abzug von größeren Aufwendungen vor, die einemSteu- erpflichtigen zwangsläufig erwachsen und de - nen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichenGründen nicht entziehen kann. Nach der dazu ergangenen steuerlichenRechtspre- chung fallen darunter insbesondere nicht von einer Versicherung getragene Krankheitskos- ten, Schadensbeseitigungskosten nach Na- turkatastrophen und auch Lösegeldzahlungen aufgrund von Erpressungen. Im Zusammenhang mit dem selbst be- wohnten Haus/der Eigentumswohnung sind auch Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden, wenn kein Verschulden des Eigentümers vorliegt, oder die Beseitigung von Hausschwamm von den Gerichten als außergewöhnliche Belastung anerkannt wor- den. Weiter sind Kosten für den Einbau eines Treppenlifts berücksichtigt worden und auch der behindertengeeignete und rollstuhlgerech- te Umbau des Eingangs und eines Badezim- mers, wenn dies medizinisch indiziert ist. Dagegen sind erhebliche Kosten zur Be- seitigung von „Mardertoiletten“ (7 Stück, Kosten ca. 47.000 Euro) vom Finanzgericht nicht anerkannt worden. Das gleiche gilt auch für Prozesskosten, die für Prozesse gegen Bauunternehmen wegen Schlechtleistung angefallen sind, weil durch diese Kosten die Existenzgrundlage der Bauherren nicht ge- fährdet war (s. o.). Das Gericht hatte dabei aber nicht geprüft, ob die Prozesskosten zu- sammen mit der weiterlaufenden Miete für eine Wohnung und die Abtragung der Ver- bindlichkeiten für die Herstellungskosten eine Existenzgefährdung zur Folge haben könnte. Wobei die Tilgung der Hausverbindlichkeiten natürlich nur als Vermögensumschichtung, nicht als Belastung anzusehen ist. Mehrwertsteuerabsenkung: Für abschreibbare Wirtschaftsgüter neue Grenze beachten! Arbeitsmittel, diemehrere Jahre beruflich ge- nutzt werden, können dennoch vollständig im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages bleiben. Dabei handelt es sich umeinen Bruttobetrag, seit 2018: 800 Euro plus Umsatzsteuer. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt jedoch der verrin- gerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Daher sinkt in dieser Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirt- schaftsgüter von 952 auf 928 Euro. Die Re- gelung gilt nicht nur für Unternehmer, son- dern auch für Arbeitnehmer und Vermieter. Für die Anwendung des Umsatzsteuer- satzes ist der Leistungszeitpunkt maßgeb- lich. Wenn ein Steuerpflichtiger z. B. im Juni 2020 einen Computer für 950 Euro bestellt hat, aber die Lieferung erst im Juli 2020 er- folgt, muss der Computer über die gewöhn- liche Nutzungsdauer von drei Jahren abge- schrieben werden, denn der Bruttobetrag Einkommensteuer

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