DER MONAT 09.2020

HSP NEWS DER MONAT 9.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.20: Monatsinformation September 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Besteuerung des Pflichtteils bei der Erbschaftsteuer Als Pflichtteil wird im Erbrecht ein Geld- anspruch bezeichnet, der sich gegen den oder die Erben eines Verstorbenen richtet. Anspruch auf den Pflichtteil haben Ab- kömmlinge, Ehegatten oder evtl. auch El- tern, wenn sie testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden. Ein Pflichtteilan- spruch besteht auch dann, wenn der durch Testament zugewiesene Erbanspruch ge- ringer ist, als der gesetzliche Anspruch. Der Pflichtteil bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Erbschaftsteuer für den Pflichtteil- berechtigten entsteht erst dann, wenn er den Pflichtteil geltend macht, nicht bereits mit dem Tod des Erblassers. Die Bemes- sung des Pflichtanspruchs erfolgt nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln, d. h. auch der Pflichtteilberechtigte hat einen Geldanspruch. Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen oder andere sachliche Freibeträge (wie z. B. Hausratsgegenstän- de, Familienheim, Abschlag für Denkmäler) können daher auf den Pflichtteilanspruch nicht angewendet werden. Der Pflichtteilberechtigte hat daher häufig eine höhere Erbschaftsteuer zu leisten als ein Erbe bei wertmäßig dem gleichen Erwerb. Auch demPflichtteilberechtigten stehen aber die persönlichen Freibeträge und die Steuer- klasse entsprechend demVerwandtschafts- verhältnis zum Erblasser zu. Der oder die Erben können von Ihrem Er- werb die geltend gemachten Pflichtteilan- sprüche als Nachlassverbindlichkeiten ab- ziehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann der volle Betrag abgezogen werden, auch wenn das Vermögen teilweise nicht angesetzt werden muss. Erbschaftsteuer ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE teilen, in Änderung seiner vorherigen Recht- sprechung entschieden, dass eine zum Vor- steuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der An- schrift ausgeübt wird, die in der von ihmaus- gestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Un- ternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Der Bundesfinanzhof habe diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige An- schrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstel- lung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt treffe den den Vorsteuerabzug be- gehrenden Leistungsempfänger. Weiterhin habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Un- ternehmer erforderlich sei. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass die Steuerver- waltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerab- zugsrechts kontrollieren könnten. Corona-Soforthilfe darf nicht ge- pfändet werden Der Betreiber eines Hausmeisterservice unterhält ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto bei der Sparkasse. Das Finanzamt hatte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständi- ger Umsatzsteuer erlassen. Die Sparkasse erklärte daraufhin, es sei kein pfändungs- fähiges Kontoguthaben vorhanden. Im April 2020 wurden dem Konto 9.000 Euro Corona-Soforthilfe gutgeschrieben, die dem Betreiber des Hausmeisterservice mit „Zweckbindung“ und „Aufrechnungs- verbot“ von der Landesbehörde bewilligt worden waren. Jedoch konnte er auf das Konto nicht zugreifen, da das Finanzamt als Pfandgläubiger die Freigabe verwei- gerte. Im Wege einstweiliger Anordnung wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich vor dem Finanzgericht Münster gegen die Maßnahme des Finanzamts. Das Finanz- amt wiederum legte Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Die Corona-Soforthilfe diene laut Bundes- finanzhof der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammen- hang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind, überbrücken. Die Corona-Soforthilfe diene jedenfalls nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem01.03.2020 entstan- den sind. Daher sei es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht denAn- spruch auf Soforthilfe aufgrund derZweckbin- dung nicht übertragbar und damit unpfändbar angesehen und diesenGedanken auch auf die bereits ausgezahlten Mittel übertragen hat. Verfahrensrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum

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