DER MONAT 08.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 8.20 Durch das Konjunkturpaket der Bundes- regierung wird die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abge- senkt. Dadurch gibt es einiges zu beachten. Anpassung bei Vermietung von Gewerberäumen nötig Für Mietverhältnisse, die der Umsatzbe- steuerung unterliegen, gilt ab 1. Juli ein niedrigerer Steuersatz. Er sinkt vorüberge- hend von 19 Prozent auf 16 Prozent. Vermieter von Gewerberäumen müssen daher eine Anpassung vornehmen, sonst besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet. Wenn ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz enthält, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, kann eine ergänzende Dauerrechnung einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten zeitlich befristet geändert werden. Rechnung selbst kürzen nicht erlaubt Verbraucher dürfen die Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die nicht die abgesenkte Mehrwertsteuer ausweisen, nicht eigen- ständig korrigieren und daher weniger zah- len. Wer als Kunde Forderungen einseitig kürzt, gerät unter Umständen automatisch in Verzug mit seiner Zahlung. Was bei laufenden Verträgen zu beachten ist Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Darauf weist das Bundesfinanzmi - nisterium in seinen FAQs zu den anstehen- den Umsatzsteuersatzsenkungen hin. Der dann geltende Umsatzsteuersatz sei für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunterneh- men könnten aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträu- me vor dem 1. Juli 2020 gelte dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz. Beim Telefon sei das Ende des Rech- nungszeitraums entscheidend. Werde das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer Wesentlich ist, welcher Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt. Ent- scheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollstän- dig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden. Umsatzsteuersatzsenkung mensteuertarifs für die Veranlagungszeiträu- me 2021 und 2022 nach rechts verschoben. ● Darüber hinaus werden auf Basis der bis- herigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen. Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung? Der Abzug von Verlusten bei späteren po- sitiven Einkünften hat große Auswirkungen auf die Steuerbelastungen. Dies wird ins- besondere in diesem Jahr deutlich, in dem viele Unternehmen/Unternehmer voraus- sichtlich Verluste erwirtschaften werden. Üblicherweise wird ein in einem Jahr erlit- tener Verlust in einer Einkunftsart zunächst mit anderen positiven Einkünften in diesem Jahr verrechnet und ein verbleibender Be- trag auf die folgenden Jahre vorgetragen. Zunächst wird aber ein verbleibender Ver- lust (d. h. negativer Gesamtbetrag der Ein- künfte) auf das vorangegangene Jahr zu- rückübertragen (=Verlustrücktrag). Dabei gibt es zwei wesentliche Grenzen: ● bei der Gewerbesteuer gibt es den Rück- trag nicht, ● der Rücktrag bei der Einkommensteuer darf 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranla- gung 2 Mio. Euro) nicht übersteigen. Der Rücktrag wird „von Amts wegen“ vor- genommen, er kann aber auf Antrag ganz unterbleiben oder zahlenmäßig begrenzt werden. Dieser Antrag kann Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung haben. Zu- nächst sollte der Rücktrag auf das Vorjahr so begrenzt werden, dass in dem Jahr an- gefallene Sonderausgaben, außergewöhn- liche Belastungen, Kinderfreibeträge und die steuerfreien Grundfreibeträge je Person noch erhalten bleiben. Der verbleibende Ver- lust wird dann automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Sind die Einkünfte im Fol- gejahr deutlich höher als im Vorjahr, dann kann es auch günstiger sein, auf den Rück- trag zu verzichten, weil sich die Steuermin- derung im Folgejahr dadurch deutlich erhöht. Es empfiehlt sich also, das Verlustjahr erst dann rechtskräftig werden zu lassen, wenn eine zuverlässige Prognose über die Höhe des Einkommens im Folgejahr möglich ist. Der Rücktrag von Verlusten in das vor- angegangene Jahr erfolgt ohne Antrag au- tomatisch; es ist daher zu empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen und den Rücktrag ggfs. zu begrenzen. Supermarkt-Rabattmodell: Auf „Mitgliedschaft“ ist umsatzsteu- errechtlich der Regelsteuersatz anzuwenden Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 meh- rere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kun- den entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kun- den einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwi- schen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro). Die Klägerin ging davon aus, dass der Mit- gliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs an- zusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 Prozent dem ermäßigten Steu- ersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittel- verkäufe), teilte die Klägerin auch die Mit- gliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanz- gericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege. Diese Auffassung bestätigte der Bundes- finanzhof. Soweit die Zahlung für die Be - reitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Kläge- rin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauscha- ler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Liefe- rungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei. Umsatzsteuer

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