DER MONAT 08.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 8.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2020. Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” Der Kläger arbeitete bei einem großen SB Warenhaus als Geschäftsleiter in einer füh- renden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, so- dass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Seit 2007 konnte der Kläger krankheitsbe- dingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehinderten-ausweismit einem Grad der Behinderung von 60 ohne beson- dere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrs- anbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahmder Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonder- konditionen mit dem Taxiunternehmer. Das Thüringer Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Wer- bungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” dar- stellen. Soweit die Regelung im Einkom- mensteuergesetz lediglich von „öffentli- chen Verkehrsmitteln” spreche, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit”) zur Verfügung stehen, wie z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugäng- lich seien und das Gesetz nicht „öffent- liche Verkehrsmittel im Linienverkehr” bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel” voraussetze, spreche der Wortlaut nicht zwingend dagegen, Taxi- fahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten - Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig ar- beitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rück- kehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die voll- ständige Entfernungspauschale als Wer- bungskosten geltend. Der Bundesfinanzhof erkannte jedoch nur die Hälfte an. Zur Abgeltung der Aufwendun- gen des Arbeitnehmers für dieWege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsuche, eine Ent- fernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Ent- fernungspauschale gelte dabei sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätig- keitsstätte als auch denRückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedli- chenArbeitstagen zurück, könne er die Entfer- nungspauschale für den jeweiligenArbeitstag nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen. Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen Im Zuge der Bilanzaufstellung ist nach der Bewertung des Vorratsvermögens mit den üblichen Maßstäben von Anschaffungskos- ten und Herstellungskosten eine Kontrolle der so gefundenen Werte imHinblick auf die voraussichtlichen Verkaufspreise nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen. Im Handels- recht ist eine Bewertung höchstens mit dem Börsen- oder Marktpreis, wenn dieser nicht festzustellen ist, mit dem „beizulegenden Wert“ zulässig. ImSteuerrecht gilt imPrinzip das Gleiche für die Bewertung, der höchs- tens anzusetzende Wert wird allerdings als „Teilwert“ bezeichnet. Im Ergebnis führen beide Maßstäbe zum gleichen Wert. Für Warenvorräte erfolgt die Kontrollrech- nung in der Weise, dass vom voraussichtli- chen Verkaufspreis die noch anfallenden Ver- triebskosten und der vom Unternehmer für die betreffende Warengruppe üblicherweise angesetzte kalkulatorische Gewinnaufschlag abgezogen wird. Aus dem Vergleich mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskos- ten ergibt sich dann der Abschlag für Bilan- zierungszwecke. Bei demübrigen Vorratsver- mögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sind die Wiederbeschaffungskosten als Kontroll- maßstab anzusetzen. Eine in der Praxis bedeutsame Kont- rollrechnung bezieht sich auf teilfertige Erzeugnisse und Bauten. Es handelt sich hierbei i. d. R. um Einzelaufträge mit fest vereinbarten Preisen oder um Werkleis- tungen, bei denen ein fester Einheitensatz oder die Stunden bzw. Tagewerke oder beides vereinbart wurden. Für diese Auf- träge muss eine Kontrolle für die gesamten noch zu erbringenden Leistungen ermittelt werden, nicht nur für den Anteil der ange- fangenen Leistungen. Nur so ist für den Ge- samtauftrag festzustellen, ob sich aus der Abrechnung ein Verlust oder Gewinn ergibt. Das hat dann zur Folge, dass der gesamte Verlust bereits imBilanzierungsjahr berück- sichtigt wird, allerdings kann ein negativer Wert unter 0 Euro nicht berücksichtigt wer- den. Als Bewertungsgrundsatz gilt also: Bei der Vorratsbewertung müssen auch im Fol- gejahr anfallende Verluste aus demVerkauf oder der Fertigstellung der Aufträge bereits imBilanzierungsjahr berücksichtigt werden. Im Steuerrecht ist aber nur eine Abwertung der aktivierten Kosten auf 0 Euro zulässig. Geplante steuerliche Entlastungen von Familien Am 3. Juli 2020 hat das Bundesfinanz - ministerium den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlastG) veröffentlicht, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken. Die Re- gelungen sollen zur angemessenen Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkom- mensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden. Die geplanten Maßnahmen (Stand: 30. Juni 2020): ● Das Kindergeld erhöht sich ab dem 1. Ja- nuar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat. ● Die steuerlichen Kinderfreibeträge wer- den ab 1. Januar 2021 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 Euro, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil- dungsbedarf je Elternteil: 1.464 Euro). ● Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfrei- betrag werden ab dem Veranlagungszeit- raum 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro angehoben, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro. ● Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkom- Einkommensteuer

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