DER MONAT 08.2020

HSP NEWS DER MONAT 8.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.20: Monatsinformation August 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Einige Bundesländer verlängern Frist zur Aufrüstung von Kassen Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saar- land und Sachsen (Stand: 17.07.2020) wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und verlängern die Nichtbeanstandungs- frist von Ende September 2020 auf Ende März 2021. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundauf- zeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft. Darin wurde festgelegt innerhalb von drei Jahren eine „Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung TSE“ für alle gängi- gen Kassensysteme zu entwickeln, die das „Bundesamt für Sicherheit in der Informa- tionstechnik“ (BSI) zertifizieren muss. Das Bundesministerium der Finanzen gewährt eine bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung. Die Finanzverwaltungen der neun Län- der werden nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht bean- standen, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungsein- richtung verbunden wären. Die betroffenen Betriebe müssen gemäß der Regelungen des jeweiligen Bundeslan- des nachweisen können bis zum Ende der Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfi - nanzministeriums (30. September 2020) einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kas- senbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt zu haben. Für Niedersachsen gilt die Rege- lung, dass der Auftrag bis zum 31. August 2020 erteilt werden muss. Ein gesonderter Antrag bei den Finanz- ämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestäti- genden Belege reicht in diesen Fällen aus. Sonstiges Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen Ein Ehepaar hatte sich 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur ge- meinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemein- samen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen. Daher verlangte die Frau Schadenersatz im Hin- blick auf ihren Steuerschaden. Das Oberlandesgericht Celle gab der Klä- gerin Recht. Sie habe Anspruch auf Scha- denersatz gegen ihren Ex-Mann. Dieser hätte den gemeinsamen Steuerveranlagun- gen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Die Zustimmungspflicht ergebe sich, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass die Mitwirkung für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte. Zivilrecht ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Daraus folgt, dass auf Handwerkerleis- tungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden sind. Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann der Verbraucher diese erhält. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis bezahlt werden muss. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen ab- hängig. Das heißt aber nicht, dass jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden müssen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Doku- ment die neuen Angaben unter Bezugnah- me auf den Vertrag schriftlich festzuhalten. Bei Anzahlungen ist grundsätzlich ent- scheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Für Bestellungen bei Unternehmen inner- halb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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