DER MONAT 07.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 7.20 Verheiratete/Lebenspartner/Alleinerziehen- de: 1.639 Euro, jede weitere, zum Haushalt gehörende Person: 361 Euro. Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung - keine Abgeltungsteuer Ein Ehepaar, das Anteile an einemUS-ameri- kanischen Unternehmen hielt, hatte geklagt. Das Unternehmen wurde im Jahr 2015 um- benannt und übertrug das Unternehmens- kundengeschäft anschließend imWege eines sog. Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktien wurden 1:1 getauscht. Zusätzlich erhielten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft, wofür die Bank des Klä- gers Abgeltungsteuer einbehielt. Das Finanz- amt wollte die abgezogene Steuer bei der Einkommensteuererklärung nicht erstatten. Das Finanzgericht München gab hingegen den Klägern Recht, denn die übernommenen Anteile seien steuerlich gesehen lediglich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten. Es handle sich nicht um eine steuerpflichtige Sachausschüttung. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Geldwerter Vorteil scheidet aus, wenn keine tatsächliche Pkw- Überführungsleistung erfolgt Ein Automobilkonzern ermöglicht seinen Ar- beitnehmern den Erwerb von selbst produzier- ten Fahrzeugen zu vergünstigtenKonditionen. Fremden Endkundenwerden vomFahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet. Den Mitarbeitern berechnete der Arbeitgeber keine Überführungskosten. Das Finanzamt sah darin geldwerte Vorteile, die zu versteuern seien. Genauso sah es auch das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof war anderer Mei - nung. Die Mitarbeiter hätten durch die Aus- lieferung der von ihnen verbilligt erworbenen Kfz keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Sinne einer Überführung erlangt. Denn wenn eine Überführung tatsächlich nicht stattgefunden hat, sei den Mitarbeitern auch kein Vorteil zugeflossen. Überführungskos- ten würden erst für die Lieferung eines Fahr- zeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler anfallen und seien somit nicht Teil des Listenpreises für das Fahrzeug, sondern würden dem End- kunden separat in Rechnung gestellt. Keine Berichtigung des Einkom- mensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß erklärten Einkünfte Ein Steuerpflichtiger erklärte seinem Fi- nanzamt ordnungsgemäß u. a. Einkünfte in Höhe von 128.641 Euro aus selbständiger Arbeit. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklä- rung versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers unterblieb. Nach maschi- neller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen imVeranlagungsbezirkmehrere Prüf- und Ri- sikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“ hinwiesen und eine „personelle Prü- fung“ des als „risiko-behaftet“ eingestuften Falls vorsahen. Die Prüf- und Risikohinweise wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet. Sie überprüfte aber nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zutreffend imEinkommensteuerbescheid übernommen worden waren. ImFolgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auf- fassung, dass das Finanzamt zur Berichti- gung des Einkommensteuerbescheids be- rechtigt gewesen sei. Der Bundesfinanzhof gab dem Steuer - pflichtigen Recht. Laut der Abgabenordnung sei nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Un- richtigkeiten (sog. mechanische Versehen) er- laubt, die beimErlass des Einkommensteuer- bescheids unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall beruhe der fehlerhafte Einkommensteu- erbescheid aber darauf, dass die zutreffende Höhe der imBescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Rich- tigkeit dieser Einkünfte bestanden hätten und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Das schließe das Vorliegen ei- nes bloßmechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm aus. Kürzung des Betriebsausgaben- abzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen Nicht alle für betriebliche Verbindlichkeiten angefallenen Schuldzinsen können als Be- triebsausgaben abgezogen werden. Fallen die Schuldzinsen jedoch wegen der An- schaffung/Herstellung von Anlagevermö- gensgegenständen an, ist der Abzug immer zulässig. Für andere Schuldzinsen, z. B. für ein betriebliches Girokonto, ist der Abzug jedoch begrenzt, wenn die Zinsen durch Überentnahmen entstanden sind. Überentnahmen liegen dann vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Entnahmen für nicht be- triebliche Zwecke höher sind als der steuer- liche Gewinn zuzüglich eventueller Einlagen. Bestehen also gleichzeitig Überentnahmen und sind Zinsaufwendungen angefallen, dann wird dem Gewinn ein Betrag von 6 % der Überentnahmen hinzugerechnet. Hat der Betrieb einen Verlust erwirtschaftet und sind gleichzeitig Entnahmen getätigt worden, bilden diese Entnahmen die Bemessungs- grundlage für die Hinzurechnung. Die Überentnahmen werden für jedes Jahr ermittelt, ebenso auch die Unterentnahmen. Überentnahmen aus den Vorjahren werden den Beträgen des laufenden Jahres hinzuge- rechnet, Unterentnahmen werden mit Über- entnahmen saldiert. Nur auf den jeweiligen Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres wird der fiktive Zinssatz von 6 % berechnet. Die tatsächlich gezahlten Zinsen sind um einen Festbetrag von 2.050 Euro zu kürzen. Der danach verbleibende Betrag wird mit dem rechnerischen Hinzurechnungsbetrag vergli- chen und der niedrigere der beiden Beträge wird dann zumGewinn hinzugerechnet. Die- se Berechnung muss auch vorgenommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Dann müssen die Entnahmen/Einlagen besonders aufgezeichnet werden. Ein extra Feststellungsverfahren für die Fortführung der Überentnahmen über mehrere Jahre ist nicht vorgesehen. Haftung einer Bank bei Zahlungs- eingängen auf überzogenem Konto für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Bank für die im Zahlungsbetrag enthal- tene Umsatzsteuer haftet, wenn auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kre- ditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen eingehen. Die Klägerin war eine Bank, bei der eine GmbH mehrere Kontokorrentkonten unter- hielt. Auf diesen Konten gingen Zahlungen aus diversen Ausgangsrechnungen aus den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2007 ein, die die GmbH zuvor an die Kläge- rin abgetreten hatte. Die Konten waren über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die Umsatzsteuer für Juli und August 2007 zahlte die GmbH aufgrund zwischenzeit- lich eingetretener Insolvenz nicht. Das Fi- nanzamt nahm die Klägerin für die in den auf den Konten der GmbH eingegangenen Umsatzsteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=