DER MONAT 07.2020

HSP NEWS DER MONAT 7.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.20: Monatsinformation Juli 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt ei - nen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht mög- lich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er be- antragte deshalb am 27. März 2020 zur Auf- rechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirks- regierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit ei- ner imNovember 2019 vom Finanzamt aus- gebrachten Pfändungs- und Einziehungs- verfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller be- gehrte deshalb die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos. Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrecht- lichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Girokon- to-Guthabens, das durch den Billigkeitszu- schuss in Form der Corona-Soforthilfe er- höht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließ- lich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusam- menhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubige- ransprüchen, die vor dem 1. März 2020 ent- standen seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1. März 2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen. Verfahrensrecht ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbe- träge in Haftung. Die Beträge seien aufgrund der Kontoüberziehungen als von der Klägerin vereinnahmt anzusehen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, denn die Klägerin habe schließlich Zahlungen aus den abge- tretenen Forderungen vereinnahmt. Was durch die Änderung des Um- satzsteuersatzes beim Ausstellen von Gutscheinen zu beachten ist Bei der Erstellung von Gutscheinen ist seit dem1. Januar 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die Verpflichtung besteht, den Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der Liefergegenstand bzw. die sonstige Leistung, die Identität des leistenden Unternehmers und der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen. In diesem Fall hat die Besteuerung der auf- grund des Gutscheins (später) zu erbrin- genden Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins zu dem in diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz zu erfolgen. Die spätere Leistungserbringung ist aus umsatzsteuer- rechtlicher Sicht irrelevant, es ergeben sich insofern keine Änderungen. Fehlt eine der genannten Angaben bzw. ist diese noch unbestimmt, liegt ein Mehrzweckgutschein vor und die zu erbringende Leistung ist erst in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem die Einlösung des Gutscheins erfolgt. Nicht nur aus Gründen der Änderung des Steuersatzes empfiehlt es sich bei Ausstellung eines Gutscheins darauf zu achten, dass ein Mehrzweckgutschein vorliegt, sodass erst bei tatsächlicher Leis- tungserbringung im Einlösungszeitpunkt die Umsatzsteuer entsteht. Im Einzelfall kann es allerdings empfehlenswert sein, Einzweckgutscheine noch zum 16 %-igen bzw. 5 %-igen Steuersatz ab 1. Juli 2020 auszustellen, bevor ab 1. Januar 2021 der Steuersatz wieder angehoben wird. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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