DER MONAT 06.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 6.20 ganz überwiegend eigenbetrieblichen Inter- esse des Arbeitgebers durchgeführt wurden. Die neue Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG-E) gilt nun für Weiterbildungsleistun - gen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeit- nehmers dienen, wie z. B. Benimm- und Sprachkurse, Fortbildungen, die die Persön- lichkeit des Arbeitnehmers entwickeln oder allgemeine PC- und Softwareschulungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung 2019 Lohnsteuer und Sozialabgaben einbe- halten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 die zu viel bezahlten Steuern zurückholen. Kindergeldanspruch geht nicht durch Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit verloren Die Tochter eines grundsätzlich kindergeldbe - rechtigten Vaters begann nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Das Kind litt schon seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie. Ihr Ge- sundheitszustand verschlechterte sich wäh- rend des FSJ, sodass sie es Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte sie ein weiteres FSJ bei einem anderen Träger. Der Vater erhielt Kindergeld für seine Toch - ter. Die Familienkasse hob die ursprüngli- che Kindergeldfestsetzung bis Ende August 2018 allerdings ab Juni 2018 auf, da durch den Abbruch des FSJ keine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Der Vater war der Ansicht, seine Tochter habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen. DasHessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei bei der Berücksichtigung von Kin- dern in Ausbildung allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin An- spruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspre- che der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Es sei unerheblich, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe, da nicht zweifelhaft gewesen sei, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen. Steuerfolgen bei Sachspenden aus dem Betrieb an steuerbegünstigte Organisationen Sachspenden werden z. Zt. in großem Umfang durch Unternehmen aus dem Be- triebsvermögen insbesondere zu karitativen Zwecken geleistet. Spenden an steuerbe- günstigte Organisationen sind steuerlich als Entnahmen einzustufen. BeimAbgang aus einemBetriebmüssen sie mit dem Teilwert gewinnerhöhend angesetzt werden. Handelt es sich bei den Spenden um Waren, die der Betrieb zwecks Weiterverkauf eingekauft hat oder umhergestellte Erzeugnis- se, dann gelten die Anschaffungs- oder Her- stellungskosten gleichzeitig als Teilwert. Ist seit dem Erwerb/der Herstellung eine Preisände- rung erfolgt, gilt der fiktive Einkaufspreis/Her - stellungskostenpreis imZeitpunkt der Spende als Teilwert. Werden nicht mehr verkäufliche Waren, z. B. Lebensmittel gespendet, ist der Preis entsprechend geringer, evtl. ist auch ein Wert von 0 Euro anzusetzen. Ausnahmsweise kann die Sachspende auch mit ihrem Buch- wert angesetzt werden, wenn sie an eine steu- erbegünstigte Körperschaft geleistet wird. Dies gilt aber nur, wenn die Spendenbescheinigung der begünstigtenOrganisation nicht über einen höheren Wert lautet. Stellt die empfangende Körperschaft eine Spendenbescheinigung über die Sachspen- de aus, kann der Betrag um die auf die Spen- de entfallende Umsatzsteuer erhöht werden. Der Spender kann den Wert der Sachspen- de als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger die Spendenbescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Mus- ter erstellt. Bei Sachspenden muss diese Bescheinigung auch die Grundlagen für die Ermittlung des bestätigten Werts enthalten. Die Sachspenden unterliegen auch der Um- satzsteuer, weil der Unternehmer beimEinkauf auch die darauf gezahlte Vorsteuer geltend ge - macht hat. Der Wert der Spenden richtet sich wie bei den Ertragsteuern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auch für die Umsatzsteuer kann der Wert aber bis auf 0 Euro absinken, wenn z. B. bei Frischwa- ren das Haltbarkeitsdatum in wenigen Tagen erreicht wird oder die Waren andere Mängel aufweisen. Liegt eine Wertabgabe mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 1 Euro vor, richtet sich der Steuersatz für dieUmsatz- steuer nach dem normalen Satz für die Ware, d. h. der Steuersatz gem. § 12 UStG von 7 % oder 19 % kommt zur Anwendung. Erhöhung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollenweiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Folgende Erhöhungen wurden beschlossen: ● Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzar- beit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Ar- beit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls. ● Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäf- tigte, die derzeit ummindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent Arbeitsrecht Problemfall: Familienheim und Erbschaftsteuer Das Familienheim, in dem sich der Mit- telpunkt des Haushalts einer Familie oder auch nur eines Ehepaares befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den überlebenden Ehepartner erbschaftsteuer- frei vererbt werden. Lebte das Ehepaar im Zeitpunkt des Todes eines Partners in einem eigenen Haus, bleibt der Wert dieses Hauses bei der Erbschaftsteuer unberück-sichtigt, wenn der überlebende Ehepartner es in den nächsten 10 Jahren als Eigentümer weiter bewohnt. Das gilt auch für eine Haushälf- te, wenn der Überlebende bereits vorher Miteigentümer war. Für Zweit-wohnungen, Ferienwohnungen gilt diese Befreiung nicht. Kann der erbende Ehegatte die Wohnung aus zwingenden Gründen nicht die vollen 10 Jahre selbst nutzen, ist dies für die Be- freiung nicht schädlich. Zu diesen zwin- genden Gründen rechnet auch ein krank- heitsbedingter Umzug in ein Pflegeheim. Erfolgt der Umzug in ein Altersheim, ist dies kein zwingender Grund, ebenso wenig der Umzug in eine kleinere Wohnung oder in ein anderes Haus in der Nähe der Kinder. Schädlich ist auf jeden Fall auch die Ver - äußerung oder Schenkung an Kinder, selbst wenn der Überlebende z. B. aufgrund eines Nießbrauchs weiter imHaus wohnen bleibt. Die Erbschaftsteuer fällt dann rückwirkend an. Dies kann bei den heutigen Grundstücks- preisen eine erhebliche Steuernachzahlung zur Folge haben, selbst wenn keine Zinsen auf die Nachzahlung berechnet werden. Erbschaft-/Schenkungsteuer

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