DER MONAT 06.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 6.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2020. Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen Arbeitgeber können durch das Coronavi- rus unverschuldet daran gehindert sein, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohn- steuer-Anmeldungen fristgerecht abzuge- ben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.04.2020 erklärt: Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlän- gert werden, soweit sie selbst oder dermit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmel- dungBeauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmel- dungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristver- längerung darf maximal 2 Monate betragen. Informationen für Grenzpendler Deutsche Grenzpendler, die in Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Österreich be- schäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn im jeweiligen Land. Ein erhöhtesMaß an „Home- office-Tagen“ kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Si - tuation der betroffenen Grenzpendler führen. Das Bundesfinanzministerium hat Ver - ständigungsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und demGroß- herzogtum Luxemburg, demKönigreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und der Republik Österreich veröffentlicht. Diese Vereinbarungen regeln die Besteuerung von Grenzpendlern in den genannten Ländern und bedeutet eine Entlastung für grenzüber- schreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Es wurde vereinbart, dass die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in dem jeweiligen Land behandelt werden. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ent- sprechende Aufzeichnungen zu führen (Be- scheinigung des Arbeitgebers über Homeof- fice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie). Die Vereinbarungen finden Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 (Ausnahme Belgien: 31.05.2020). Danacherfolgt eineautomatische Verlängerungoder - imFalle vonBelgien - eine vereinbarte Verlängerung umeinenMonat. Corona-Krise Doppelbesteuerung von Renten Das Finanzgericht Saarland hat das Akten- zeichen des bei ihm anhängigen Verfah - rens zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten bekannt gegeben. Es wird dort als Verfahren mit besonderer Bedeutung un - ter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 geführt. Betroffene Rentner können jetzt Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Muster- verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen. Da das Verfahren noch nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bedarf es zum Ruhen des Verfahrens der Zustimmung der Finanzbehörde. Ein Ruheständler wehrt sich gegen die Besteuerung seiner gesetzlichen Altersren- te. Daneben bezieht er eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Schwer- punkt seiner Klage ist die aus seiner Sicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Ebenso wendet er sich gegen die Typisierungen in § 22 EStG, deren Ertragsanteil nicht richtig berechnet wäre, die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben sowie gegen die rückwir- kende Anhebung des steuerpflichtigen An- teils der Renten für Beiträge vor 2005. Der Kläger bezweifelt u. a., ob hinsichtlich des Zwanges zur gesetzlichen Rentenversiche- rung überhaupt eine Einkunftsquelle imSin- ne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, da es an einer Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen eines Umlageverfahrens fehle. Es steht derzeit noch nicht fest, wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zu rechnen ist. Datenschutzgrundverordnung begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer In diesem Fall war das Bestehen eines An- spruchs auf Akteneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der Datenschutzgrundver - ordnung (DSGVO) streitig. Die Kläger begehr - ten unter Hinweis auf das Auskunftsrecht betroffener Personen nach der DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte bei ih- remFinanzamt. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Es bestehe für die Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn der sachli- che Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstrecke sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer. Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar - nicht dagegen auf demGebiet der Einkommensbe- steuerung natürlicher Personen. DesWeiteren sei es nicht zulässig, den sachlichen Anwen- dungsbereich der DSGVOdurch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern (die Klä- ger hatten sich auch auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.01.2018 berufen). Die Finanzverwaltung dürfe von ge - setzlichen Bestimmungen nicht abweichen. Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen Der Gesetzgeber will Weiterbildungsleis- tungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Ein- kommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind demnach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der För- derung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbil - dungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbil- dung darf keinen über-wiegenden Beloh- nungscharakter haben. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft getre- ten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 01.01.2019. Bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeit- gebers beimArbeitnehmer nicht zu Arbeits- lohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im Einkommensteuer HINWEIS Die Finanzgerichte Hessen und Baden-Württemberg haben in der Besteuerung der Altersrenten keine verfassungswidrige Doppelbesteue- rung gesehen. Gegen beide Entschei- dungen ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=