DER MONAT 06.2020

HSP NEWS DER MONAT 6.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 6.20: Monatsinformation Juni 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer- ehegattin kann umsatzsteuerrechtli- che Folgen haben Der Kläger hatte seine Ehefrau auf geringfügi- ger Basis (400 Euro/Monat) für Büroarbeiten und Kurierfahrten angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßigewöchent- liche Arbeitszeit von 9 Stunden vor. Die Ehefrau wurde vereinbarungsgemäß imWesentlichen durch die Einräumung der Möglichkeit vergü- tet, einenPkwunbeschränkt und selbstbeteili- gungsfrei privat zu nutzen, den sie auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen hatte. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksamvereinbart worden ist, sodass es sich bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen Kfz um einen Bestandteil ihrer Vergütung gehandelt hat. Dies habe zur Folge, dass die Gestattung der privaten Fahr- zeugbenutzung als tauschähnlicher Umsatz, sowie die Veräußerung des zum Unterneh - mensvermögen gehörenden Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung unterworfenwurden. Der Ehemann sei aber aus der Anschaffung sowie aus den laufendenKosten des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Corona-Krise: Unterstützung für Gastronomie Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Re- staurants und Gaststätten soll von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden. Ziel ist es, das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wieder- eröffnung zu unterstützen und die wirtschaft- lichen Auswirkungen der Corona-Beschrän- kungen zumildern. Die Regelung soll ein Jahr lang gelten: vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. Umsatzsteuer des Lohnausfalls erhöht werden. ● Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit ummindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab demviertenMo- nat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent. Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird - wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand - von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 beschlossen. Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbei- tergeld auf die Dauer von zwölf Monaten be- schränkt ist. Jedoch waren in der Vergangen - heit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolu- men zu reduzieren undKurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirt- schaftlichen Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurz- arbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert („Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ - KugBeV). ● Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 ent- standen ist, wird über die normale Bezugs- dauer von zwölf Monaten hinaus die Be- zugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert. ● Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020. ● Die geänderte Verordnung ist rückwir - kend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. ● Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona- geschädigte“ Unternehmen, sondern sol - che, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten. Erweiterte Möglichkeiten beim Hin- zuverdienst zum Kurzarbeitergeld Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuver- dienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigenMonatseinkom- mens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende. HINWEIS Aufstockungszahlungen zumKurzarbei- tergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.01.2020 und dem31.12.2020 geleistet haben, sollen steuerfrei bleiben. Voraussetzung soll sein, dass Aufsto - ckungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefalle - nen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Werdemehr gezahlt, müsse nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Ein entsprechender Gesetzent- wurf soll in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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