DER MONAT 05.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 5.20 Krankheitskosten aufgrund Wegeun- falls als Werbungskosten abziehbar Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsun- fall auf demWeg von ihrer ersten Tätigkeits- stätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheitskos- ten, soweit sie nicht von der Berufsgenos- senschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünf- ten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämt- liche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig- keitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele (z. B. Reparaturauf- wendungen). Andere Aufwendungen, ins- besondere Aufwendungen in Zusammen- hang mit der Beseitigung/Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- stätte eingetreten seien, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheits- kosten könnten daher - neben der Entfer- nungspauschale - als Werbungskosten abgezogen werden. Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezem- ber 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zu- schüssen und Sachbezügen gewähren. Vo- raussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zu- schüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschrei- tens der Beitragsbemessungsgrenze leistet. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünsti- gungen oder Pauschalbesteuerungsmög- lichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steu- erfreiheit in Anspruch genommen werden. Weiterverkauf von Tickets für das Champions League-Finale als privates Veräußerungsgeschäft Die Kläger hatten im April 2015 über die of- fizielle UEFA-Website zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 Euro) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattformwieder veräußert. Sie erziel- ten mit demVerkauf einen Veräußerungser- lös (abzüglich Gebühren) in Höhe von 2.907 Euro. Die Kläger gingen von einer Steuerfrei- heit des Veräußerungsgeschäfts aus. Das Finanzamt erfasste den Gewinn bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanz- gericht teilte die Ansicht der Kläger. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er entschied, dass die Kläger mit der An- schaffung und entgeltlichen Veräußerung der Tickets innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben. Die Tickets stellen insbesondere kei- ne „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen seien. Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzu- schätzungen des Finanzamts Der Betreiber eines Sushi-Restaurants, der die meisten Einnahmen in bar erzielte, setz- te eine elektronische Registrierkasse älteren Baujahres ein. Fiskaljournaldaten konnte die Kasse nicht speichern und in der Kasse zu- nächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten über- schrieben. Die ausgedruckten Tagesend- summenbons (Z-Bons) wurden amEnde des Geschäftstages aufbewahrt, aber die von der Kasse ausgedrucktenWarengruppenberichte wurden vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze gab es ein entspre- chendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Die Tageseinnahmen wurden in ei- nem Kassenbuch erfasst, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt wur- de. Eine Außenprüfung ergab, dass die einge- setzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufweist, weil die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht würden, bis auf das Benutzerhand- buchweder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorgelegt werden konnten und bar und unbar vereinnahmte Einnahmen je- weils nicht gesondert festgehaltenwürden. Es wurden daher Hinzuschätzungen vorgenom- men und der Fall ging vor Gericht. Doch das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, weil die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und auch die Höhe der vom Finanzamt vorge- nommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es liege ein gra- vierender formeller Mangel bereits darin, dass der Betreiber des Sushi-Restaurants seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkal- kulationsprogramm (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Des Weiteren sei die sog. Kassensturzfähigkeit imBetrieb des Sushi-Restaurants nicht gewährleistet. Verfahrensrecht Corona-Krise: Herabsetzung des Ge- werbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich Die obersten Finanzbehörden der Länder ha- ben gleichlautende Erlasse zu gewerbesteuer- lichenMaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuer- messbetrages für Zwecke der Vorauszah- lungen gilt Folgendes: Das Finanzamt kann bei Kenntnis ver- änderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhe- bungszeitraum die Anpassung der Gewer- besteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Kör- perschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermess- betrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn das Finanzamt eine Festset- zung des Gewerbesteuermessbetrags für Gewerbesteuer

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