DER MONAT 05.2020

HSP NEWS DER MONAT 5.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 5.20: Monatsinformation Mai 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Corona-Krise: Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemein- schaften weiterhin handlungsfähig Die vom Deutschen Bundestag anlässlich der Corona-Krise beschlossene gesetzli- che Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaf- ten und vielen weiteren Rechtsformen si- chergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals sind virtuelle Hauptversammlungen von Aktien- gesellschaften möglich. Damit können die betroffenen Rechts- formen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschrän- kungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und blei- ben so handlungsfähig. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Einfuhr von medizinischer Ausrüs- tung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit Im Kampf gegen das Coronavirus hat die EU-Kommission am 03. April 2020 be- schlossen, den Anträgen der Mitgliedstaa- ten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstun- gen aus Drittländern von Zöllen und Mehr- wertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten me- dizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schut- zausrüstung sowie Testkits, Beatmungsge- räte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden. Der Beschluss gilt für alle Einfuhren rück- wirkend ab dem 30. Januar 2020. Umsatzsteuer Corona-Krise: Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgelt bei behördlichen Infektionsschutz- maßnahmen Wenn ein Arbeitnehmer Adressat einer be- hördlichen Maßnahme ist, wie z. B. Tätig- keitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Das Bundesarbeitsministeriumweist darauf hin, dass aus Sicht des Bundesge- richtshofs in einem solchen Fall ein vorüber- gehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen kann, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfort- zahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Um- ständen des Einzelfalles ab (BGH-Az.: III ZR 43/77, hier: für höchstens 6 Wochen). In Fällen, in denen die gesetzliche Rege- lung durch Einzel- oder Tarifvertrag einge- schränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vie- len Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstaus- falls gewährt. Vom Beginn der siebten Wo- che an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschä- digung in Höhe des Nettolohns. Die ausge- zahlten Beträge werden demArbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Arbeits-/Sozialrecht Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer- Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammen- hang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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