DER MONAT 05.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 5.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2020. Allein Führungskräften vorbehal- tene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden Eine Firma veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur an- gestellte Führungskräfte eingeladen waren. Durch Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kamen Aufwen- dungen in Höhe von ca. 17.000 Euro zu- sammen. Dieser Betrag wurde pauschal mit 25 % nach einer Vorschrift der Pau- schalierung der Lohnsteuer im besonderen Fall der Betriebsveranstaltung versteuert. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Firma offen gestanden habe. Das Finanzgericht Münster hat die Kla- ge der Firma abgewiesen, da die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveran- staltung anzusehende Jahresabschlussfei- er unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer führten. Die Möglichkeit einer Pauschal- besteuerung einer Betriebsveranstaltung setze nach der Rechtsprechung des Bun- desfinanzhofs voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Das Merkmal des „Offenstehens“ sei Vo- raussetzung für die Anwendung der Pau- schalbesteuerung. Es sei der Zweck der Pauschalbesteuerung, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Be- legschaft im Ganzen, also von Arbeitneh- mern aller Lohngruppen, anfielen. Corona-Krise: Werbungskosten­ abzug für ein Arbeitszimmer? Ob Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt zunächst davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn zur Verfügung steht. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Ein Schreibtisch imSchlafzimmer oder Wohnzimmer genügt nicht. Ebenso ist ein Raum, der auch als Gästezimmer dient, kein „Arbeitszimmer“. Wenn in Zeiten von Corona ein Arbeit- nehmer von seinem Arbeitgeber empfoh- len bekommen hat, in den nächsten Tagen/ Wochen von Zuhause zu arbeiten, das Büro- gebäude aber nach wie vor offen ist, könnte er also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen. Wer aber lieber im Homeoffice ar- beitet, kann „keinen“ Werbungskostenabzug geltend machen, da ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich wäre. Muss jedoch ein Arbeitnehmer auf An- ordnung des Arbeitgebers in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause aus arbeiten, weil das Bürogebäude abgesperrt ist und es keiner betreten darf, ist ein Werbungs- kostenabzug möglich, da kein anderer Ar- beitsplatz zugänglich ist. Berücksichtigung der Auswirkun- gen des Coronavirus bei steuerli- chen Maßnahmen Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Um unbillige Här- ten bei den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnah- men sowie bei Vorauszahlungen für Steu- ern durch Anpassungen entgegengekom- men. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes mitgeteilt: ● Nachweislich unmittelbar und nicht un- erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Lan- desfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpas- sung der Vorauszahlungen auf die Einkom- men- und Körperschaftsteuer stellen. Die- se Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungs- pflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbeson- dere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs ge- gen den Entrichtungspflichtigen ist ausge- schlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. ● Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträ- ge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. ● Wird dem Finanzamt aufgrund Mit- teilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstre- ckungsmaßnahmen bei allen rückstän- digen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des ersten Punkts abgesehen werden. In den be- treffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlas- sen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln. ● Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze. Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerför- derung erhalten, wenn das Fachunterneh- men eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Dafür muss ein „amtlicher Vor- druck“ verwendet werden, den das Bundes- finanzministerium aktuell veröffentlicht hat. Die Steuerermäßigung gilt für energeti- sche Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Pro Objekt beträgt die Steuerer- mäßigung 20 % der Aufwendungen, ins- gesamt maximal 40.000 Euro. Allerdings wird der Abzug von der Steuerschuld über drei Jahre verteilt. In dem Jahr, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr können bis zu 7 % der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 Euro - und im darauffolgenden Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen - höchstens 12.000 Euro - steuermindernd geltend gemacht werden. Einkommensteuer HINWEIS Fragen zum Thema „Arbeitszimmer“? Wir erteilen gerne Auskunft.

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