DER MONAT 04.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 4.20 der Steuerfestsetzung berechtigt. Ein Fahr- tenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, wenn lediglich für Teilzeiträume Eintragun- gen vorhanden und die Fahrtziele und auf- gesuchten Kunden nicht hinreichend genau bezeichnet sind. Darauf wies das Finanz- gericht Münster hin. Das Gericht entschied, dass dem GmbH- Geschäftsführer in diesem Fall für die Pri- vatnutzung eines Pkw aufgrund fremdüb- licher Vereinbarung im Anstellungsvertrag zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist. Der Wert der Privatnut- zung sei aber als Gehaltsbestandteil bei den Einkünften zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung führe unabhängig von den tatsächlichen Nutzungs- verhältnissen zu einer Bereicherung des Ar- beitnehmers und fließe diesem bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Der Nutzungswert sei hingegen nur bei tatsächli- cher Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Ab Juni 2020 keine Zahlungserinne- rungen für Steuervorauszahlungen Das Landesamt für Steuern Rheinland- Pfalz teilt mit, dass die Finanzämter ab Juni 2020 keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen mehr verschi- cken und daher die Teilnahme am Last- schrifteinzugsverfahren empfohlen wird. Bisher wurden Bürger und Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- und Körperschaftsteuer leisten müssen, quartalsweise an die fälligen Zahlungen erinnert. Durch die Einstellung des Ver- sandes dieser Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen spart das Land Rheinland-Pfalz jährlich rund 220.000 Euro an Porto- und Papierkosten. Verfahrensrecht Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf identische Bewertung in agilen Projekt-Teams Geklagt hatte ein Testingenieur, der im Be- reich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt war. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Wei- sungen durch den Arbeitgeber an die Grup- penmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitge- ber dem Kläger und einem weiteren Mit- glied des Projekt-Teams ein Arbeitszeug- nis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesemMitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnis- ses. Er habe Anspruch auf ein gleichlau- tendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Eigenart dieser Methode nur eine unterge- ordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu be- werten wie diejenigen des Kollegen. Das Arbeitsgericht Lübeck war anderer Meinung. Auch in agilen Arbeitsumgebun- gen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode sei die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimm- ter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwen- dete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode ver-hindere keine individuelle Leistungsbe- wertung. Da der Kläger im Übrigen nichts zu den aus seiner Sicht gegebenen besse- ren Leistungen vorgetragen habe, hatte die Klage keinen Erfolg. Sozialamt darf regelmäßige Geldschenkungen an Enkelkinder zurückfordern Eine Großmutter hatte für ihre beiden En- kelkinder nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzu- sparen. Als sie vollstationär in einer Pflege- einrichtung untergebracht werden musste, konnte sie die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Sozialhilfeträger kam für diese Kosten auf und verlangte von den Enkelkindern die Rückzahlung der Beträge, die die Groß- mutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte. Das Oberlandesgericht Celle hat die Enkelkinder zur Zahlung der zurückgefor- derten Beträge verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Fami- lienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ dar und der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht. Arbeits-/Sozialrecht Kleinunternehmer-Bemessungs- grundlage bei der Differenz- besteuerung Ein Gebrauchtwagenhändler führte imRah- men seiner Tätigkeit steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung des Um- satzsteuergesetzes unterlagen. Seine in 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze be- trugen 27.358 Euro bzw. 25.115 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrund- lage ermittelte er gemäß dem Differenz- betrag (Handelsspanne) mit 17.328 Euro (2009) bzw. 17.470 Euro (2010). Er nahm in seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 des- halb an, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei (§ 19 Abs. 1 UStG), da er unterhalb der geltenden Umsatzgrenze von 17.500 Euro lag. Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da der Gesamtumsatz 2009 gemessen an den vereinnahmten Entgelten über der Gren- ze von 17.500 Euro gelegen habe. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bei der Ermittlung der Umsatzgren- zen nach der Kleinunternehmerregelung bei einem Händler, der der Differenzbesteue- rung unterliegt, sei nicht auf die Differenz- umsätze, sondern auf die Gesamtentgelte abzustellen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung seien somit nicht erfüllt. Der Gesamtumsatz bezogen auf das demStreitjahr 2010 voran- gegangene Jahr 2009 habe die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschrit- ten. Deshalb sei auf die Summe der vom Gebrauchtwa-genhändler in diesem Jahr vereinnahmten Entgelte in Höhe von über 27.000 Euro abzustellen. Die Handelsspanne sei hier unmaßgeblich. Umsatzsteuer

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