DER MONAT 04.2020

HSP NEWS DER MONAT 4.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 4.20: Monatsinformation April 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals Der Bundesfinanzhof entschied, dass Auf - wendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstel- lung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungs- kosten des Gebäudes gehören, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. Aufwendungen für die Ersetzung, Moder- nisierung oder (ggf. teilweise) Instandset- zung einer vorhandenen und funktionsfähi- gen Kanalisation seien demgegenüber - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - sofort abziehbar, da sie weder zu den An- schaffungs- noch zu den Herstellungskos- ten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Die Kläger hatten im Zuge des Abrisses eines Einfamilienhauses und Neubaus ei- nes zur Vermietung vorgesehenen Zwei- familienhauses Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht. Die Kosten waren für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschluss- kanals vom auf dem eigenen Grundstück befindlichen Schacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal angefallen. Der Bundesfinanzhof war hingegen der Ansicht, dass die Kläger diese nur als Herstellungs- kosten absetzen konnten. Steuerfolgen beim Nießbrauch an Grundstücken Bei der Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt hat der Nießbrauchs- berechtigte das Recht an allen Nutzungs- möglichkeiten, d. h. er kann das Grundstück selbst bewohnen oder darauf einen Betrieb ausüben, aber auch das Grundstück ganz oder teilweise vermieten. Die laufenden Kos- ten hat er zu tragen, außergewöhnliche Erhal- tungsaufwendungen und außergewöhnliche öffentliche Lasten (z. B. Erschließungsbeiträ- ge) muss der Eigentümer übernehmen. Handelt es sich um einen Vorbehalts- nießbrauch zu Gunsten des bisherigen Eigentümers und erfolgt die Übertragung unentgeltlich, dann kann der Nießbraucher die Absetzung für Abnutzung (AfA) weiter- führen, wie bisher als Eigentümer. Bei einem Zuwendungsnießbrauch hat der Nießbrau- cher keine Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten für das Gebäude getragen und kann keine AfA abziehen. Der Grundstück- seigentümer ebenfalls nicht, weil er keine Einkünfte aus dem Grundstück erzielt. Mit dem Ende des Nießbrauchs durch den Tod des Berechtigten geht die ursprüngliche AfA-Basis auf den Eigentümer über, der die AfA weiterführen kann. Einkommensteuer HINWEIS Haben Sie Fragen zum Thema? Ihr steuerlicher Berater hilft Ihnen gern. Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaik- anlage muss für Vorsteuerabzug fristgemäß dokumentiert werden Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Photo- voltaikanlage setzt eine Zuordnungsent- scheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist. Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Pho- tovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge gel- tend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuer- erklärung hatte der Kläger gegenüber dem Finanzamt keine Angaben zu der Photovol- taikanlage gemacht. Das Finanzamt versag- te den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Da die Lieferung der Photovoltaikanlage sowohl für den un- ternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klä- gers vorgesehen war (sog. gemischte Nut- zung), hätte der Kläger seine Zuordnungs- entscheidung zumUnternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumen- tieren müssen. Die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung werde durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steu- ererklärung nicht verlängert. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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