DER MONAT 04.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 4.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat April 2020. Schnelle Hilfe durch Kurzarbeiter- geld und steuerpolitische Maß- nahmen in der Corona-Krise Um den mit der Ausbreitung des Corona- Virus verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirk- sam entgegenzutreten, hat die Bundes- regierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der berufli- chen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungs- förderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde schon am 13. März verabschiedet und vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Es soll im April 2020 in Kraft treten zunächst bis Ende 2020 gelten. Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor: ● Wenn auf Grund schwieriger wirtschaft- licher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft. ● Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsal- den vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. ● Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leih- arbeitnehmer können künftig Kurzarbeiter- geld beziehen. ● Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Be- schäftigten zahlen müssen, soll die Bun- desagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Gleichzeitig will das Bundesfinanzmi - nisterium eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern. ● Den Finanzbehörden soll die Gewährung von Stundungen von Steuerschulden er- leichtert werden. ● Bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaß- nahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. ● Die Voraussetzungen, um Vorauszah- lungen von Steuerpflichtigen anzupassen, sollen erleichtert werden. Das Ministerium habe die hierfür erforder- liche Abstimmung mit den Ländern einge- leitet. Zudem wurde ein unbegrenztes Kre- ditprogramm für Unternehmen angekündigt. Lohnsteuerliche Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur lohnsteuerlichen Behandlung bei der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber Stellung genommen. Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beschaffung einer BahnCard sind zwei Fall- gruppen zu unterscheiden. ● Kommt es bei der Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer zur prog- nostizierten Vollamortisation, d. h. die er- sparten Fahrtkosten für Einzelfahrscheine erreichen oder übersteigen die Kosten der BahnCard, stellt die Überlassung der Bahn- Card keinen Arbeitslohn dar. ● Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrt- kosten nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten nicht vollständig (Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im über- wiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der Bahn- Card stellt in diesem Fall steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wann entsteht für einen Arbeitneh- mer ein Phantomlohn? Bei demPhantomlohn handelt es sich umei- nen Lohn oder häufiger Lohnbestandteile, die nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Ar- beitnehmer darauf einen Rechtsanspruch hat. Die Ursachen, aus denen dieser Lohn- bestandteil entstehen kann, sind vielfältig, ● so gilt in einem tarifgebundenen Unter- nehmen grundsätzlich der Tariflohn als ver- einbarte Vergütung, wird ein geringerer Lohn gezahlt, ist die Differenz der Phantomlohn; ● ein tariflich geschuldeter Mindestlohn hat Vorrang vor dem allgemeinen gesetz- lichen Mindestlohn; ● werden Überstunden zwar geleistet, aber nicht vergütet oder verrechnet, liegt in der Differenz ein Phantomlohn vor. Ganz allgemein gilt, dass die Differenz zwi- schen dem Anspruch auf Lohn oder Gehalt und dem tatsächlich gezahlten Bruttolohn ein „Phantomlohn“ ist. Für die Lohn- und Ge- haltsabrechnung ist auch dieser Phantom- lohn in die Abrechnung mit einzubeziehen und es müssen dafür auch die entsprechend höheren Sozialversicherungsbeiträge ange- meldet und abgeführt werden. Eine Besonderheit besteht in diesem Zusammenhang bei den Minijobbern, die ohne Festlegung einer konkreten wöchent- lichen Arbeitszeit „auf Abruf tätig“ werden. Für sie gilt ab dem 1. Januar 2019 eine fiktive Arbeitszeit von 20 Wochenarbeits - stunden. Selbst, wenn für diese Arbeitneh- mer nur der Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro/Std. angesetzt wird, übersteigt der Monatslohn die Grenze von 450 Euro: Es liegt dann Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung vor. Diese Regelungen gelten für laufenden Arbeitslohn, nicht für Einmalbezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In diesen Fällen werden nur die tatsächlich geleiste- ten Beträge Grundlage für die Abrechnung. Die Abführung der Beiträge muss vom Ar- beitgeber sowohl für den Arbeitnehmer - als auch für den Arbeitgeberanteil erfolgen. Die Nichtabführung der Beiträge un- terliegt gem. § 266a Abs. 1 und 2 StGB dem Strafrecht. Der Strafrahmen dafür beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist bereits die schlichte Nichtzahlung, ohne weitere Verschleierungshandlungen. Da für den Arbeitnehmer die Steuerpflicht für Vergütungen erst bei der tatsächlichen Zahlung entsteht, kann der Phantomlohn nicht zu Verpflichtungen führen. Das gilt auch für den Arbeitgeber, der die Lohn- steuer abzuführen hat. Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt - Änderung der Steuerfestsetzung möglich Wenn dem Finanzamt ein unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt wird, ist eine neue Tatsache gegeben, die zur Änderung Lohnsteuer

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