DER MONAT 03.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 3.20 Sonderausgaben, Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesell- schafter. In diesem Bereich werden beson- ders viele Finanzämter die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften prüfen. Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer Eine Lehrerin machte Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungs- kosten geltend, die mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro anerkannt wurden. Das Ar- beitszimmer machte ca. 10 % der Wohnflä- che aus. Sie hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 erworben und veräußerte sie im Jahr 2017. Das Finanzamt berücksich- tigte den anteiligen Erlös für das Arbeits- zimmer als Veräußerungsgewinn. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt dies nicht für rechtmäßig. Zwar sei die Veräußerung der Eigentumswohnung in- nerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt, allerdings gelte eine Ausnahme bei selbstgenutztem Wohneigentum. Die Klä- gerin habe ihre Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran ändere auch das häusliche Arbeitszimmer nichts. Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung für berufliche Zwecke stehe der Befreiung nicht entgegen. Selbst bewohntes Haus verkauft - Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung Wenn Eigentümer ihr Haus oder ihre Woh- nung verkaufen, fällt auf den Gewinn grund- sätzlich Einkommensteuer an, außer wenn seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind oder die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegan- genen Jahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war. Entscheidend ist die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs. In einem Streitfall hatte ein Mann im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember 2014 vermietete er die Woh- nung. Das Finanzamt ermittelte im Jahr des Verkaufs einen steuerpflichtigen Veräu- ßerungsgewinn, denn die Steuerbefreiung gelte nur für selbst genutzte Immobilien. Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Mann Recht. Es genüge, wenn die Immo- bilie im Vorjahr des Verkaufs durchgehend selbst genutzt worden sei. Für das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genüge es, wenn der Kläger die Wohnung zumindest einen Tag selbst bewohnt habe. Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Beteiligung an den Kosten eines Mehrgenerationen- haushaltes Nach der seit 2014 geltenden Neuregelung imReisekostenrecht erfordert eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeits- stätte, dass der Steuerpflichtige sich finan- ziell an den „Kosten der Lebensführung“ beteiligt. Diese Neuregelung - eine Gesetzes- verschärfung - richtet sich vor allem gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ers- ten Tätigkeitsstätte mietfrei eine Wohnung oder ein Zimmer imHaus der Eltern bewoh- nen (sog. Mehrgenerationenhaushalte). Im Streitfall bewohnte ein lediger Elek- troingenieur (Kläger) ohne Mietvertrag in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Woh- nung im Obergeschoss, während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Der Kläger beteilig- te sich nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies aber im Dezem- ber des Streitjahres rund 1.200 Euro als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneue- rung im Elternhaus). Anhand von Kredit- kartenabrechnungen konnte er nachwei- sen, dass er für Lebensmitteleinkäufe am Heimatort 1.410 Euro ausgegeben hatte. Am Arbeitsort bewohnte er eine gemietete Zweitwohnung (Zwei-Zimmer-Wohnung). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Auf- wendungen für eine doppelte Haushaltfüh- rung ab, da eine erforderliche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungs- kosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Das Finanzgericht Niedersachsen hat als erstes Finanzgericht zu der genannten Neu- regelung Stellung genommen und gab der Klage statt. Auch einmalige, unregelmäßige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge seien anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt - Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres - komme es nicht an. Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile Revision eingelegt. HINWEIS Haben Sie als langjähriger Eigentümer eine selbst bewohnte Immobilie nur kurz vor dem Verkauf vermietet und wurde Einkommensteuer auf den Verkaufserlös erhoben, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Bei Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten gilt beim Verkauf von Backwaren zum dortigen Ver- zehr der volle Umsatzsteuersatz Die Betreiberin von insgesamt 84 Kondito- reien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkas- senzonen) befanden, verkaufte Backwaren über den Ladentresen. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz. Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz un- terliegende sonstige Leistungen zu be- handeln. Den Kunden würden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzli- che Dienstleistungen erbracht. Für den Verzehr seien teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gerei- nigt worden. Es habe sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen ge- handelt. Das Mobiliar sei nach den objek- tiven Gegebenheiten auch ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäcke- reifilialen bestimmt gewesen. Dies hätte sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration ergeben. Umsatzsteuer

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